Ein entgegen dem Reisevertrag fehlendes Galadinner an Weihnachten kann zu einer Reisepreisminderung von 15% berechtigen. Das gilt zumindest dann, wenn an den anderen Abenden der Reise ein normales Buffet ohne Bedienung bereitgestellt worden ist und das Galadinner für Heiligabend mit einem Zuschlag von 700 Euro für zwei Personen im Reisepreis enthalten war. Denn dann sei nachvollziehbar, dass sich das gebuchte Galadinner in den Augen der Reisenden als Highlight der Reise darstelle, so das Amtsgericht München mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 01.12.2014 (Az.: 213 C 18887/14) .

Weihnachtliches Galadinner für 700 Euro gebucht

Ein Ehepaar aus Berlin buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3.196 Euro. Im Reiseprospekt des Veranstalters war darauf hingewiesen worden, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein „Festzuschlag“ von 350 Euro pro Person zu zahlen ist. In dem Reisepreis, der von dem Ehepaar vor Reiseantritt komplett bezahlt worden ist, war der Zuschlag von insgesamt 700 Euro bereits enthalten.

Ehepaar verlangt Reisepreisminderung wegen fehlenden Galadinners

An Heiligabend, den das Ehepaar in einem Fünf-Sterne-Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 Euro dafür zahlen (185 Euro für das Buffet, den Rest für Getränke). Die Kläger fordern von dem Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro.

Reiseveranstalter verweigert Zahlung

Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Der Veranstalter sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle, zu erstatten, die Kläger hätten jedoch die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt.

AG München: „Galadinner“ als mehrgängiges Menü mit Bedienung zu verstehen

Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München. Dieses verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.179,40 Euro. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden und darüber hinaus sei das Abendbuffet auch unstreitig separat berechnet worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne unter „Galadinner“, gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln solle, nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden.

„Galadinner“ an Heiligabend als Highlight der Reise zu qualifizieren

Da die Leistung komplett nicht erbracht wurde, sei insoweit eine Minderung von 700 Euro vorzunehmen, so das AG München. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollten. Aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, sodass ein Galadiner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene „Krönung“ der Reise dargestellt hätte. In der Vereitelung eines solchen „Highlights“ sei ein Mangel der Reise zu sehen, der eine Minderung in Höhe von 15% bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen erscheinen lasse. Dies entspreche einem Betrag von 479,40 Euro.

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