Grundsätzlich fällt die Kalkulation des Reisepreises, also die Frage, welchen Preis der Reiseveranstalter aufrufen muss, um kostendeckend zu arbeiten und möglichst Gewinne zu erzielen, in seine Risikosphäre. Verkalkuliert er sich dahingehend, dass die ihm tatsächlich entstehenden Kosten höher werden als geplant, hat er dieses Risiko zu tragen und kann es nach Vertragsschluss nicht an die Reisenden weitergeben.
OLG München, 17.6.2026 – 7 U 4002/24e, MDR 2026, 1387
Aus den Gründen:,
Die von der Beklagten geltend gemachte Preiserhöhung wegen gestiegener Treibstoffkosten war bereits formell unwirksam, da die Mitteilung an die Reisenden nicht den Anforderungen des § 651f Abs. 1 S. 2 BGB entsprach. Insbesondere fehlte eine nachvollziehbare und transparente Berechnung der Preiserhöhung. Materiell bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nach § 651f Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BGB vorlagen, da keine nach Vertragsschluss gestiegenen Treibstoffpreise dargelegt wurden.
