After the ship collision of the „Mein Schiff 3“ (TUI), the cancelled cruise to the Canary Islands is a travel defect. The entire travel price is to be refunded, regardless of the fault. In the case of compensation for lost vacation time, on the other hand, it depends on the lack of relief for the organiser.
Die Absage der Kreuzfahrt auf die Kanaren nach der Schiffskollision des TUI Schiffs Mein Schiff 3 ist natürlich ein Reisemangel. Das auch auf Kreuzfahrten anzuwendende Pauschalreiserecht sieht dafür die Erstattung des gesamten gezahlten Reisepreises vor. Auf ein Verschulden des Veranstalters und seiner Mitarbeiter kommt es für diesen Anspruch nicht an.
Anders sieht es für eine zusätzliche Entschädigung für vertane Urlaubszeit als eine Art „Schmerzensgeld“ aus. Diese immaterielle Entschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn TUI Cruises nicht nachweisen kann, dass die Kollision vorhersehbar und vermeidbar war.
Das Gesetz vermutet bei der Reiseabsage ein Verschulden der TUI und des Kapitäns. Es kommt also darauf an, ob TUI sich entlasten kann. Misslingt die Entlastung haftet der Veranstalter auch für diese Entschädigung.
Nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB entfällt die Entschädigung, wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Schlechtes Wetter genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Nach den bisherigen Berichten ereignete sich die Kollision beim Auslaufen aus dem Hafen bei starkem Wind und Böen. Die Polizei untersucht unter anderem, ob die Schiffsführung ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Sturm allein entlastet TUI nicht automatisch, da die Entscheidung zum Auslaufen im Verantwortungsbereich des Kapitäns lag.
Wenn das Schiff bei den konkreten Windverhältnissen sicher hätte liegen bleiben können, spricht das gegen eine Entlastung des Veranstalters. Die Entscheidung der Schiffsführung und die Ergebnisse der Unfalluntersuchung sind daher für diese Haftung wesentlich, welche erst in einem Prozess geklärt werden kann.
Gerichte geben in der Regel für diese immaterielle Entschädigung 50 % des Reisepreises zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises und sonstiger nachgewiesener Mehrkosten.
