Bei Nichtantritt des gebuchten Fluges sind tatsächlich nicht angefallene Drittgebühren und Steuern grundsätzlich erstattungsfähig. Das Gericht hielt eine Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts wegen Intransparenz und Irreführung für unwirksam. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch im Berufungsverfahren an; das Gericht führte ergänzend aus, dass die Berufung auch ohne Anerkenntnis Erfolg gehabt hätte.

LG Heilbronn, 21.9.2026 – 6 S 1/26

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2026 vom 30.9.2026.