Ein Flug mit viertägigem Stopover und inkludiertem Hotelaufenthalt stellt eine Pauschalreise i.S.d. § 651a Abs. 1, 3 BGB dar. Wird die Stopover-Unterkunft trotz bestätigter Buchung nicht bereitgestellt, liegt ein behebbarer Reisemangel vor. Nach fruchtloser Abhilfeaufforderung kann der Reisende die Unterkunft selbst beschaffen und Ersatz der Aufwendungen nach §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 398 S. 2 BGB verlangen. 

AG München v. 28.7.2026 – 274 C 683/26

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