Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks kann den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigen. Statt sich zu erholen ist der Reisende zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt. Neben den Kosten der Neubeschaffung kann er deshalb auch einen Teil des Reisepreises erstattet bekommen.

LG Frankenthal v. 19.2.2026 – 7 O 321/25

Quelle: Justiz RLP