Israel hat nach dem Angriff der Palästinenser den Kriegszustand erklärt. Airlines haben Flüge gestrichen, Reedereien die Routen von Kreuzfahrtschiffen geändert. Reiseveranstalter von Pauschalreisen mit Flug und Unterkunft haben ihre Reisen meist schon abgesagt.
Wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht selbst absagt und für die kommenden Tage eine Pauschalreise nach Israel gebucht hat, kann diese nach § 651k BGB kostenfrei vom Kunden storniert werden. Der von Israel erklärte Kriegszustand ist ein außerordentlicher Umstand, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Reiseleistungen beeinträchtigen wird. Zudem hat das Auswärtige Amt derzeit eine Reisewarnun
Der Veranstalter hat nach einem Storno oder seiner Reiseabsage alle Zahlungen des Reisenden spätestens nach 14 Tagen vollständig zu erstatten. Stornokosten oder Bearbeitungsgebühren dürfen nicht verlangt werden.
Später gebuchte Reisen
Bei Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten geplant sind, sollte man die weitere Entwicklung im Nahen Osten abwarten und nicht aus Angst jetzt schon vom Vertrag zurücktreten. Ist später zu erwarten, dass sie Reiseleistungen nicht erheblich beeinträchtigt sind, kann der Veranstalter bei vorschneller Stornierung möglicherweise doch seine Stornopauschalen verlangen.
In allen diesen Fällen sollten die Reisenden stets Kontakt zu ihrem Veranstalter halten. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, seinen Reisenden stets Beistand zu leisten. Auch sollte man auf der Website des Auswärtigen Amts prüfen, ob noch eine Reisewarnung besteht. . Derzeit rät das Ministerium von Israelreisen dringend ab.
Kreuzfahrten mit Routenänderung berechtigen selten zum Rücktritt
Ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise ist möglich, wenn es zu einer erheblichen Änderung der gebuchten Reiseleistungen kommt. Gerichte urteilen bei einer Routenänderung auf einer Kreuzfahrt unterschiedlich.
Fällt zum Beispiel nur ein zugesagter Hafen von einer Vielzahl von geplanten Häfen aus, liegt zwar ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Daher spielt als Ursache eine Kriegsgefahr keine Rolle. Diese Änderung der Leistung erscheint aber nicht erheblich.
Sollte allerdings auf einer beispielsweise einwöchigen Kreuzfahrt dir Hägen in Israel das Highlight der Reise sein und die Reise regelrecht „prägen“, ist beim Ausfall der geplanten Häfen eine erhebliche Änderung gegeben, so dass ein kostenfreier Rücktritt nach § 651g BGB gerechtfertigt erscheint.

