Eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden.

LG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 36 O 231/21

In der Entscheidung des LG Köln stritten die Parteien über Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen einer abgebrochene Afrikareise.

… Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. X ZR 29/20, BeckRS 2021, 21705). (Rn. 25)

Aus den Gründen:

Nach § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der seit dem 01.07.2018 geltenden Fassung liegt eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden. Darauf, ob diese Leistungen von dem Veranstalter von vorneherein als Bausteine zum Zusammensetzen angeboten wurden oder ob der Reisende sie individuell auswählt und dann diese Auswahl bei dem Veranstalter bucht, kommt es nach der für die streitgegenständliche Reise geltenden Fassung des § 651aBGB nicht (mehr) an.

23Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend eine Pauschalreise vor, da die Beklagte rechtlich auch als Veranstalterin der gebuchten Flüge anzusehen ist und die Klägerinnen sämtliche Leistungen, die zusammen eine einheitliche Afrika-Rundreise ergeben, am gleichen Tage bei der Beklagten gebucht haben. Ob die Beklagte die gebuchten Leistungen sodann unter einer einheitlichen Vorgangsnummer und in einer Rechnung zusammenfasst oder separate Vorgangsnummern vergibt und getrennte Rechnungen erstellt, kann für die rechtliche Einordnung keinen Unterschied machen, da es anderenfalls der Reiseveranstalter stets in der Hand hätte, durch derartige, für den Kunden schwer durchschaubare Variationen der Buchungsgestaltung die Regelungen der §§ 651a ff. BGB.