Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist im Sinne des Art. 3 III 1 Fluggastrechte-VO für die Öffentlichkeit verfügbar. (Amtlicher Leitsatz)

BGH, Urt. v. 21.9.2021 – X ZR 79/20, NJW 2021, 3659

Ausschluss bei Mitarbeiterrabatt?

Auf ihrer Reise von Cluj in Rumänien über München nach Frankfurt kam eine Frau mit drei Stunden Verspätung an. Ihr Anschlussflug war annulliert worden. Im Vergleich zum normalen Reisepreis hatte sie durch Nutzung eines Firmentarifs, den ihre Arbeitgeberin vereinbart hatte, etwa fünf Prozent gespart. Daher wies die Fluggesellschaft Ersatzansprüche zurück. Amts- und Landgericht Köln bestätigten dies: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO schließe Ansprüche für verbilligte Flüge aus, soweit die Rabatte nicht allgemein zugänglich seien. Hier stünden die Tarife nur Mitarbeitern der Unternehmensgruppe offen.

Weite Auslegung 

Der X. Zivilsenat sah dies anders. In seiner für die amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung bezog er sich auf die grundsätzlich weite Auslegung verbraucherschützender Normen durch den EuGH. Das LG habe zwar richtig erkannt, dass schon eine Senkung des Flugpreises von fünf Prozent ausreiche, um von einer Abweichung vom Normaltarif auszugehen – der Flug müsse nicht gleichsam verschenkt werden. Dieser Tarif sei aber Großkunden weiterhin öffentlich zugänglich. Die Karlsruher Richter unterscheiden insoweit nach dem Merkmal einer besonderen Nähe von Fluglinie und Passagier: Diese bestehe zum Beispiel bei Rabatten für die eigenen Angestellten der Fluglinien. Damit lasse sich die Kundenbindung für – eine letztlich beliebige Anzahl von –  Unternehmen durch Sondertarife nicht vergleichen. Die Zugänglichkeit werde auch nicht durch eine Beschränkung auf dienstliche Reisen ausgeschlossen.

Quelle: beck aktuell