1. Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen; dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter nicht dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt. (Rn. 34 – 36)
2. Nimmt ein Reisender aufgrund von Mängeln der ihm seitens des Reiseveranstalters zur Verfügung gestellten Unterkunft einen Wechsel des Zimmers oder des Hotels vor, können die damit einhergehenden Beeinträchtigungen einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. begründen. Ob insoweit die Schwelle von einer bloßen „Unannehmlichkeit“ zu einem Reisemangel überschritten ist, beurteilt sich allein aufgrund der Umstände jeweiligen Einzelfalls. Es verbietet sich hingegen, insoweit – ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles – allein auf abstrak-te Prozentsätze abzustellen. (Rn. 47) (Amtliche Leitsätze, Revision zugelassen)
OLG Celle, Urt. v. 15.10.2020 – 11 U 175/19, BeckRS 2020, 27086
Anm.: Der Senat tritt meiner Auffassung bei, dass der VA den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich auf eine Beeinträchtigung der gebuchten Unterkunft durch Fluglärm hinweisen muss. Bloße Umschreibungen reichen nicht (Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 85; jetzt Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rn. 112).