Reiserechtler wie Prof. Führich und das Bundesjustizministerium widersprechen dem Insolvenzabsicherer Zurich. Zurich behauptet, dass in den Topf der maximalen Absicherung von 110 Mio. Euro auch die angefallenen Rückreisekosten in Höhe von 80 Mio. Euro gehören. Damit stünden lediglich 30 Mio. Euro zur Erstattung des Reisepreises den Kunden zur Verfügung.

Reiserechtler wie Führich und Prof. Ansgar Staudinger legen das maßgebliche Gesetz des § 651r BGB dahin aus, dass die 110 Mio. Euro nur von die vorausgezahlten Kundengelder und für Doppelzahlungen der Kunden an Hoteliers und Airlines verwendet wird (§ 651r I Nr. 1 und Nr. 2 BGB).

Das Gesetz geht in § 651r I S. 2 BGB davon aus, dass der Absicherer eine im Pauschalreisepaket vereinbarte Rückreise sicherstellen muss. Fallen hierfür zusätzliche Kosten an, hat diese der Absicherer zu begleichen und nicht der Kunde! Für den betroffen Kunden muss die Rückbeföderung kostenfrei sein. Mit dem Pauschalreisepreis hat der bereits die normalen Rückreisekosten an den Veranstalter bezahlt. 

touristik aktuell-2019 Thomas Cook