Auch wenn ein Gast ein Hotelzimmer storniert, also den Beherbergungsort gar nicht aufsucht, ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts anzunehmen.
In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Das Landgericht Münster hat sich als Berufungsgericht der genannten Ansicht angeschlossen. Es komme allein darauf an, an welchem Ort die wechselseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen seien. In dem zu entscheidenden Fall sollte auch die Zahlung vor Ort erfolgen. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt als der vertragstreue Gast.
LG Münster, Urt. v. 26.2.2018 – 3 S 125/17