1. Ein Hotelier verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine sich neben einer gläsernen Drehtür befindliche weitere Glaswand nicht in Augenhöhe kennzeichnet.

2. Stürzt ein Hotelgast beim Versuch das Hotel zu betreten, da er gegen die nicht gekennzeichnete Glaswand läuft, haftet der Hotelier zu 1/3.

OLG Schleswig, 22.06.2017 – 11 U 109/16

Aus den Gründen:

38 II LBO regelt, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden. Entscheidend ist, dass derjenige, der durch eine Tür geht, leicht erkennen können muss, wo sich deren Öffnung befindet und ob die Tür geöffnet oder geschlossen ist.

Bei der Bemessung des Teilschmerzensgeldes ist ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 I BGB zu berücksichtigen. Die Glasfläche war – wenn auch nicht leicht – grds. erkennbar. Auch war die Situation für den Kläger nicht neu oder überraschend, denn sie war schon drei Tage zuvor angereist.