Die schwere Computerausfall des Systems bei British Airways hat den Flugverkehr von British Airways weltweit beeinträchtigt. An den großen Londoner Flughäfen Heathrow und Gatwick spielten sich am Samstag, den 27.5.2017 chaotische Szenen ab, nachdem die Airline alle weiteren Flüge für den Tag gestrichen hatte. Da am Montag in Großbritannien ein Feiertag ist, nutzen viele Briten das lange Wochenende zum Reisen. Auch in europäischen Städten gab es Verspätungen, etwa in Rom, Mailand, Malaga, Prag und Stockholm.
Ausgleichszahlung der EU-FluggastrechteVO
Bei Annullierungen bzw. großen Verspätungen (ab 3 Stunden Ankunftsverspätung) bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlung. Die Höhe orientiert sich an der Flugentfernung. Folgende Entschädigungen sind in der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) vorgesehen:
bei Flügen bis zu 1500 km Entfernung: 250,00 €
bei Flügen bis zu 3500 km Entfernung: 400,00 €
bei Flügen über 3500 km Entfernung: 600,00 €.
Diese Ansprüche sind ausschließlich gegen die den Flug ausführende Fluggesellschaft zu richten. Diese Rechte haben auch die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist.
Außergewöhnliche unvermeidbare Umstände entlasten Airline
Allerdings ist eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Annullierung bzw. die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und die von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind.
Wegen der EU-Fluggastrechte der betroffenen Passagiere ist davon auszugehen, dass ein außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand vorliegen könnte. Dann scheiden Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro pro Person als Entschädigung aus.
Der EuGH und der BGH haben klargestellt, dass nur solche Vorkommnisse als „außergewöhnliche Umstände“ qualifiziert werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das ist dann anzunehmen, wenn die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betroffen ist oder die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen.
Beweislast Airline
Jedenfalls ist die Airline für einen außergewöhnlichen und für sie unvermeidbaren Umstand beweispflichtig! Solange British Airways weder plausibel dargelegt noch beweist, dass der Komplettausfall ihrer Computersysteme außergewöhnlich und für sie unvermeidbar war, bestehen Chancen für eine Ausgleichszahlung.
Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sind stets Pflicht
Passagiere haben bei Verspätungen bzw. Annullierungen auf jeden Fall – auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Sie können als Unterstützungsleistungen vom Flug zurücktreten unter vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen, Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine andere Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt durch Ersatzflug der betroffenen Airline oder einer anderen Airline oder durch Bus, Bahn oder Schiff.
Als Betreuungsleistungen sind unentgeltlich angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung mit Transfer und zwei Kommunikationsleistungen von der Airline zu erbringen. Werden diese Betreungsleistungen nicht gewährt, haben Passagiere einen Anspruch auf die notwendigen, angemessenen und zumutbare Kostenerstattung gegen die Airline. Diese Kosten können nicht auf eine eventuell zu zahlende Ausgleichsleistung angerechnet werden.
Mehr: Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 42 (Ansprüche des Fluggastes nach der EU-FluggastrechteVO)