„Gäste ab 17 Jahren“: Schadenersatz bei Kindern im Hotel?
(dpa)• 09.02.17 Hannover. Wenn sich in einem für Gäste ab 17 Jahren angepriesenen Hotel hauptsächlich Familien mit Kindern befinden, rechtfertigt dies grundsätzlich eine Preisminderung und möglicherweise einen Schadenersatz. Das entschied das Amtsgericht Hannover in einem Vergleich (Az.: 465 C 9204/16).
In dem verhandelten Fall hatte ein Paar einen Türkeiurlaub in einem Hotel verbracht, in dem sich vor allem Familien mit Kleinkindern und Babys aufhielten. Dabei hatten die Urlauber das Hotel deshalb gebucht, weil es dort nur Gäste ab 17 Jahren geben sollte. Das Paar klagte und verlangte die Hälfte des Reisepreises zurück sowie 500 Euro Schadenersatz wegen unnütz aufgewendeter Urlaubszeit. Doch statt verlangter knapp 1000 Euro erhielten die Kläger im Zuge eines Vergleichs am Ende nur einen Reisegutschein über 400 Euro.
Die Richterin ermahnte allerdings den Reisekonzern, bei einer entsprechenden Werbung im Katalog dafür Sorge zu tragen, dass sich tatsächlich im Wesentlichen Erwachsene im Hotel aufhalten.
Führich: Reiserechtlich bin ich folgender Meinung: Ein Erwachsenen-Hotel ist keine Diskriminierung im Sinne des AGG, da der Hausrechtsinhaber frei ist, ob und in welchem Umfang er Gästen Zugang zu seinen Räumen gestattet. Die Tatsache, dass Kinder ein gänzlich anderes Ru-he- und Erholungsbedürfnis haben als Erwachsene, stellt einen sachlichen Grund gemäß § 20 I AGG für eine zulässige unterschiedliche Behandlung dar (Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 9 Rn. 76, so auch das LG Hannover, 23.1.2013 – 6 O 115/12). Wenn daher in der Ausschreibung ausdrücklich z. B. Adults only steht und trotzdem der Veranstalter Kinder aufnimmt, welche erheblich lärmen, ist eine Preisminderung gerechtfertigt.
Kemptener Reisemängeltabelle, Pauschalreise
„Gäste ab 17 Jahren“: Preisminderung und Schadenersatz bei Kindern?
