Zur Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages habe diese gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Entschuldigen Sie die juristische Fachsprache! Adressaten sind überwiegend Juristen. Für mich war wesentlich:
Die Vollharmonisierung des Reiserechts durch die Pauschalreiserichtlinie lässt nur einen engen Spielraum für den nationalen Gesetzgeber! Daher hat der Gesetzgeber nur beim Anwendungsbereich und bei einigen wenigen Öffnungsklauseln die Möglichkeit, an wenigen Stellschrauben zu drehen.
In meinem Gutachten habe ich ua für das weitere Gesetzgebungsverfahren betont:
1. Besonders wichtig erscheint mir die Anwendung des Pauschalreiserechts auf veranstaltergleich angebotene Einzelleistungen wie Ferienwohnungen! Wenn sie diesen großen Ferienwohnungsmarkt nicht mehr durch das Pauschalreiserecht schützen, ist der Verbraucher der Verlierer der Reform! Erst durch den Einsatz des deutschen Gesetzgebers in Brüssel ist diese deutsche Besonderheit weiterhin möglich. Damit wird eine über 40jährige Rechtsprechung des BGH in das Gesetz überführt. Nicht nur Großveranstalter, sondern auch mittelständische Agenturen, welche die Ferienwohnung als Eigenleistung anbieten, haben dann den gezahlten Reisepreis gegen ihre Insolvenz abzusichern und für Reisemängel zu haften. Dann können sich Anbieter auch nicht durch Geschäftsbedingungen aus dem deutschen Pauschalreiserecht und dem deutschen Gerichtsstand durch Wahl eines ausländischen Rechts „herauswählen“.
2. Die bloße Zusammenrechnung der Einzelpreise vermittelter Reiseleistungen darf noch nicht zur Pauschalreise führen und Reisebüros gegen ihren Willen zum Reiseveranstalter machen.
3. Vorvertragliche Informationen des Veranstalters in öffentlichen Äußerungen wie in der Werbung müssen bindender Vertragsinhalt werden.
4. Stellen Sie die Regressansprüche des Veranstalters gegen die Leistungserbringer sicher. Dann bleiben Reiseveranstalter nicht auf Entschädigungen, die Sie Kunden gewährten, sitzen.
5. Nehmen Sie in das Gesetz die Beweislast des Unternehmers dafür auf, dass im Streitfall eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung vorliegt. Der Reisende hat keine Möglichkeit die technischen Buchungsvorgänge zu überprüfen, da sie in der Sphäre des Unternehmers liegen. Ohne Beweislastumkehr ist der Umgehung der gesamten Reform Tor und Tür geöffnet.
6. Rütteln sie nicht am bewährten Sicherungsschein und der Haftungshöchstsumme der Insolvenzsicherung in der Endphase dieses Gesetzgebungsverfahrens!