Informationen rund ums Reiserecht
04:28 Min.
Welche Rechte Ihnen im Fall eines Reisemangels zustehen, erfahren Sie in diesem Video-Podcast.
Reiserecht
Informationen zu aktuellen reiserechtlichen Fragen, Vertragsabschluss, Vertragsarten, Reisemängel, Schadenersatz und Haftung des Reiseveranstalters
Inhaltsverzeichnis
Verfasser: Prof. a. D. Dr. Fritsche
Einführung
Der Reisevertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seit 1979 geregelt und wurde mit der sog.Schuldrechtsreform in den §§ 651a bis 651m ergänzt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher für diese Regelung, die für entsprechende Verträge ab dem 1.1.2002 in Kraft getreten ist. Es können nicht alle Einzelheiten des Reiserechts erörtert werden; Gegenstand sind vielmehr die Grundzüge der reiserechtlichen Regelungen.
Partner des Reisevertrages sind (so auch die Terminologie des Gesetzgebers) der „Reisende“ und der „Reiseveranstalter„. Nicht jeder Vertrag, durch den der Reisende eine Leistung eines anderen in Anspruch nimmt, die auf die Beförderung, die Bereitstellung von Unterkünften u.ä. gerichtet ist, erfüllt zugleich die Anforderungen an einen Reisevertrag im Sinne der o.g. Vorschriften. Man muss daher zunächst einmal den Typ des Vertrages ermitteln, der im konkreten Falle abgeschlossen wurde, um die jeweiligen Ansprüche der Parteien bei Vertragsstörungen (z.B.Verspätungen, Stornierungen, Mängel bei der Unterbringung) beurteilen zu können.
A. Der Vertragstyp
I. Reiseveranstalter und Reisender
Beim Reisevertrag muss man zunächst unterscheiden zwischen den Verträgen, die eine sog.“Gesamtheit von Reiseleistungen“ (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Stadtführung) zum Gegenstand haben und solchen Verträgen, bei denen der Reisende selbständig seine Reise organisiert und dazu einzelne Vertragsleistungen Dritter in Anspruch nimmt, etwa durch die Anmietung von Unterkünften, die Anmietung eines Wohnmobils u. ä.
Nur dann, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Gesamtheit deroben beispielhaft genannten, funktional zusammengehörenden Leistungenerbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an einen Reisevertrag erfüllt. Man spricht dann auch von einer „Pauschalreise„, der Gesetzgeber verwendet hierfür allerdings nur den Begriff „Reise„, wie das nachfolgende Zitat des § 651a Abs.1 BGBzeigt.
„Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.“
Besonderheit des Reisevertrages ist daher, dass der Reiseveranstalterund nicht der einzelne Leistungsträger (Hotel, Beförderungsunternehmer) Vertragspartner des Reisendenist. Die Unternehmen, welche die Leistungen erbringen sind, in der juristischen Terminologie, sog.“Erfüllungsgehilfen“ des Reiseveranstalters, deren Tätigkeit er sich gem. § 278 BGBzurechnen lassen muss. Treten Probleme bei der Erfüllung der einzelnen Reiseleistungen auf, sind daraus entstehende Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Das hat für den Reisenden insofern erhebliche Vorteile, als für Rechtsstreitigkeiten mit einem inländischen Reiseveranstalter dann deutsches Recht anwendbar ist und es nur einen Gegner im Rechtsstreit gibt, nämlich den Reiseveranstalter. Dennoch ist es natürlich angeraten, alle Beweismittel für Reisemängel während der Reise entsprechend zu dokumentieren (z.B.durch Fotografien, Zeugen usw.) und Mängelansprüche bereits während der Reise gegenüber dem Vertreter des Reisunternehmens geltend zu machen und auf Abhilfe zu drängen (s. unten).
Im Unterschied zum Reisevertrag hat der Reisende bei einer Individualreisejeweils einzelne Vertragspartner, z.B.den Hotelier, den Vermieter eines Ferienhauses oder den Vermieter eines Fahrzeuges und muss, falls Mängel auftreten, die Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner, ggf.unter Anwendung des ausländischen Rechts durchsetzen.
Hinweis: Falls sie keine Individualreise buchen, sollten Sie die Bedingungen des Vertragspartners sehr genau prüfen. Das gilt insbesondere für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern, bei denen im Falle von Konflikten aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts ausländisches Recht angewendet wird. Teilweise enthalten diese Vertragsbedingungen gegenüber den Bedingungen deutscher Reiseveranstalter für den Reisenden nachteilige Bestimmungen, wie z.B.höhere Stornierungskosten und Haftungsbegrenzungen, abgesehen davon, dass die Bestimmungen über die Kenntnisnahme der Bedingungen durch den Reisenden abweichend restriktiv ausgestaltet sind. Auch ist zu prüfen, ob die Reiserücktrittsversicherung für den Stornierungsfall die anstehenden Kosten in voller Höhe übernimmt, insbesondere dann, wenn nur einer der Reisenden als Vertragspartner auftritt und die Stornierung aufgrund des Ausfalls anderer Teilnehmer verursacht wird. Beispielhaft kann hier auf die Bedingungen für die Vermietung von Ferienwohnungen (Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil, Sommerhaus usw.) in den Niederlanden verwiesen werden. Diese Bedingungen (Bezeichnung: RECRON) sind zwischen dem niederländischen Verbraucherverband, dem dortigen ADAC (ANWB), der SER – wichtigster Wirtschaftsrat der NL bestehend aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern – und einer Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) vereinbart und seit 2003 in Kraft. Sie können diese Bedingungen im Internetals PDF-Datei abrufen.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Adresse seit Einstellung dieses Dokuments bereits mehrmals geändert hat und eine tägliche Aktualisierung des Links nicht möglich ist. Sollten Sie über diesen Link das Dokument nicht auffinden, versuchen Sie bitte über eine Suchmaschine unter „Recron Bedingungen“ die Veröffentlichung zu finden
II. Das Reisebüro
Da der Vertrag nur zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande kommt, tritt das Reisebüro als Vermittlerauf. Es berät zwar den Reisenden bei der Auswahl und Zusammenstellung der Reise und stellt die Buchungsunterlagen aus, die dann dem Reiseveranstalter zugeleitet werden, jedoch wird es nicht selbst Vertragspartner des Reisevertrages. Das gilt auch für die Vermittlung von Einzelleistungen, z.B.für den Verkauf von Fahrkarten, Flugtickets usw. die erkennbar für ein anderes Unternehmen besorgt werden.
Zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro entsteht ein besonderes Vertragsverhältnis, das diese Vermittlungsleistungen zum Inhalt hat und darauf gerichtet ist, den Reisevertrag zustande zu bringen. Wenn das Reisebüro diese Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt (z. B.indem es einen veralteten Katalog benutzt, eine falsche Auskunft über die Flugverbindung gibt u.ä.) haftet es für diese Fehlleistungen, weil sie Gegenstand des Vermittlungsvertrages sind.
Zugleich kann das Reisebüro auch für den Reiseveranstalter als „Erfüllungsgehilfe“ (s. oben) oder Handelsvertreter tätig sein, wenn es z.B.die Reiseunterlagen, die Fahrkarten oder Flugtickets dem Reisenden im Auftrage des Reiseveranstalters aushändigt. Für diese Tätigkeiten ist dann wiederum der Reiseveranstalter verantwortlich, weil sie zu den Reisevertragsleistungen gehören.
Es ist aber auch möglich, dass das Reisebüro Reiseveranstalter ist, z.B.dann, wenn es selbständig bestimmte Leistungen kombiniert.
Hinweis:Die rechtliche Stellung des Reisebüros wird nicht einheitlich beurteile. Zudem ist die Haftung des Reisebüros durch Urteile des BGHeingeschränkt worden, insbesondere auch zu dem Komplex der Informationspflichten (Auskünfte über Pass- und Einreisebestimmungen). Für Interessenten: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.05.2014 Az: X ZR 134/13, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2014, 2955-2956.
Die Abgrenzung zwischen der Vermittlung von Fremdleistungen durch das Reisebüro und der Erbringung von Eigenleistungen als Reiseveranstalter ist nicht unkompliziert. Der Bundesgerichtshof stellt dabei insbesondere darauf ab, dass das Reisebüro mehrere Einzelleistungen zusammenstellt (bündelt), die einzelnen Leistungserbringer nicht benennt und dem Kunden einen Gesamtpreis nennt, wobei mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag rechtlich zu einem Gesamtpreis miteinander verknüpft sind (vgl. Urteil des BGHvom 30.09. 2010, Az: Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599-600).Im Hinblick auf die Pflichten des Reisebüros ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gem. § 651k Abs.4 BGBZahlungen vom Reisenden nur gefordert bzw. angenommen werden dürfen, wenn diesem ein Sicherungsschein (Versicherung gegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters) übergeben wurde. Der BGHhat in der neueren Rechtsprechung (BGH, Az: X ZR 105/13 und X ZR 106/13) entschieden, dass das Reisebüro auch im Falle von Buchungen bei ausländischen Reiseveranstalterndie Existenz einer für den Insolvenzfall greifenden Absicherung nachzuweisen hat.
III. Vermittlung von Leistungen
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Reiseveranstalter sich seinen Verpflichtungen aus dem Reisevertragsrecht entziehen könnte, wenn er mit dem Reisenden vereinbart, dass seine Leistungen nur als Vermittlungen gelten sollen. Das wäre z. B.im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB (vgl. den gesonderten Beitrag hierzu) möglich.
Dem treten allerdings sowohl der Gesetzgeber wie auch die Rechtsprechung zum Schutze des Reisenden entgegen.
Zum einen bestimmt der Gesetzgeber in § 651a Abs.2 BGB, dass es nicht auf die Erklärung ankommt, ob nur vermittelt wird oder eine Reiseleistung erbracht wird:
„Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.“
Ist bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des Reisenden also die Art der Tätigkeit darauf gerichtet, eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen, kann sich der Reiseveranstalter nicht durch eine entsprechende Erklärung von den Verpflichtungen des Reisevertragsrechts befreien. Es kommt dann ungeachtet der Erklärung gleichwohl ein Reisevertrag zustande.
Zum anderen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1992 und auch später festgestellt, dass in gewissen Fällen auch Einzelleistungenentsprechend dem Reisevertragsrecht unterliegen, wenn sie entscheidender Bestandsteil des Urlaubs sind und vom Veranstalter in eigener Verantwortung angeboten werden. Auch für einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung beinhaltet, kann das Reisevertragsrecht angewendet werden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll (BGHvom 20.05.2014 Az: X ZR 134/13, NJW 2014, 2955-2956).
Beispiel:Ein Veranstalter gibt einen Katalog zu Ferienhäusern heraus und wirbt in einer Internet-Seite mit entsprechenden Angeboten. Er schließt mit dem Reisenden einen Vertrag über ein Ferienhaus ab. Maßgeblich ist, dass der Eindruck erweckt wird, der Reiseveranstalter biete damit Eigenleistungenan (vgl. BGHNJW-RR, 2007, 1501). Andererseits kann jedoch der Reiseveranstalter auch nur als Vermittler für Zusatzleistungen auftreten, wenn diese erkennbar und unmissverständlich nicht von ihm erbracht werden (z.B.gesondert ausgewiesener Preis, Angebot im Namen des Leistungserbringers).
Auch Transferleistungen – so z.B.die Fahrt zum Flughaften mit der Bahn – können Bestandteil der Reiseleistung sein, wenn diese nach der Art und Weise des Vertragsangebotes und der Organisation als Eigenleistungen des Reiseveranstalters und nicht als vermittelte Fremdleistungen für den Reisenden erscheinen. Verspätungen des Transportunternehmens sind dann Reisemängel, für die das Reiseunternehmen einzustehen hat (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil zu “Rail & Fly Ticket”vom 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 37).
B. Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung
I. Informationspflichten des Veranstalters – der Prospekt
Bei der Anbahnung des Reisevertrages spielt der Reiseprospekt, den der Reiseveranstalter i.d.R.zur Verfügung stellt, eine wichtige Rolle. Die näheren Bestimmungen zu dem Reiseprospekt und zu weiteren Informationspflichten befinden sich in der BGB-Informationspflichten-Verordnung(BGB-InfoV) in den §§ 4 und 5.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben über den Reisepreis, die zu leistende Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und die weiteren Angaben zu den Merkmalen der Reise (Ort, Unterbringung, Verkehrsmittel, Pass- und Visumserfordernisse) sind bei Abschluss des Vertrages für den Reiseveranstalter bindend. Er kann vor dem Abschluss nur dann eine Änderung erklären, wenn er sich das in dem Prospekt vorbehalten hat. Für die Zeit nach Abschluss des Vertrages gelten § 651 a Abs.4 und 5 BGB.
II. Buchungsunterlagen und Reisebestätigung
Jeder Vertrag kommt durch zwei Willenserklärungen zustande, das Angebot und die Annahme. Überwiegende Auffassung in Bezug auf die Reiseverträge ist, dass die vom Reisenden (i.d.R. mit Hilfe des Reisebüros) erstellten Buchungsunterlagendas Angebot zum Abschluss des Vertrages an das Reiseunternehmen darstellen.
Die Annahme des Angebotes kann formfrei, d.h.mündlich, schriftlich oder auch durch entsprechendes Verhalten des Reiseveranstalters erfolgen. Der Reiseveranstalter ist darüber hinaus, gem. § 651a Abs.3 BGBi.V.m.§ 6 BGB-InfoV verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich, d.h.ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss eine sog.Reisebestätigungzur Verfügung zu stellen. Diese Urkunde enthält nach § 6 BGB-InfoV alle wesentlichen Informationen zum Inhalt des Vertrages und Hinweise zu den Rechten und Pflichten.
Für den Abschluss von Verträgen ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln(Briefe, Kataloge, E-Mail usw.) ist zu beachten, dass durch § 312 Abs.2 Nr. 4 BGBdie Bestimmungen über Verbraucherverträge nur eingeschränkt angewendet werden und das bei Fernabsatzverträgen geltende Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, es sei denn, es handelt sich um ein Haustürgeschäft (vgl. § 312g Abs.2, nach Nr.13).
III. Änderung der Vertragsinhalte durch den Reiseveranstalter
Da die Reisebestätigung alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthält, stellt ihre Übersendung ebenfalls die Annahme des durch die Übersendung der Buchungsunterlagen unterbreiteten Angebotes des Reisenden dar. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Inhalt der Reiseurkunde mit den Buchungsunterlagen übereinstimmt. Hat sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt und/oder seinen AGB eine Änderung seiner Bedingungen vorbehalten, muss man zwischen zwei Varianten unterscheiden:
- Der Veranstalter reagiert auf die Übersendung der Buchungsunterlagen mit Veränderungsvorschlägen. In diesem Falle ist der Vertrag noch nicht zustande gekommen. Die Übersendung einer Reisebestätigung mit Veränderungen stellt daher nach § 150 Abs.2 BGBeine Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Angebot dar. Der Reisende kann also entscheiden, ob er die Änderungen seinerseits annimmt oder ablehnt, im letzteren Falle kommt kein Vertrag zustande.
- Der Veranstalter bestätigt zunächst die Buchung, behält sich aber in seinen Geschäftsbedingungen, die mit der Annahme Vertragsbestandteil geworden sind, spätere Änderungen vor, so z.B.Änderungen des Preises, der Flugzeiten usw.(sog.Änderungsvorbehalt). Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Reiseveranstalter ohne Neuvereinbarung mit dem Reisenden die Bedingungen des Vertrages später einseitig ändern kann.
Die Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter enthalten solche Änderungsklauseln, damit die Reiseveranstalter bei Langzeitbuchungen auf veränderte Bedingungen bei ihren Leistungsträgern, z.B.eine Veränderung der Flugpreise, Überbuchungen von Hotels usw. reagieren können.
Jedoch haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Möglichkeit mittels einseitiger Erklärung des Reiseveranstalters den Vertrag nachträglich zu ändern im Interesse des Reisenden eingeschränkt.
Der Veranstalter kann den Reisepreis bei einem Änderungsvorbehalt in den AGB erst ab dem 5. Monat nach dem Vertragsschluss und höchstens bis zum zwanzigsten Tag vor der Abreise erhöhen (§§ 309 Nr.1, 651a Abs.4 Satz 2 BGB). Bei Änderung wesentlicher Vertragsinhalte (z.B.erhebliche Änderung der Flugzeiten, der Flugrouten, der Unterbringung) oder bei einer zulässigen Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann formfrei erklärt werden, sollte im Interesse der Beweissicherheit aber schriftlich und unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. In diesem Falle sind gem. § 346 BGBbereits empfangene Leistungen (z.B.eine Vorauszahlung) herauszugeben. Das gleiche gilt, wenn der Veranstalter aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes im Vertrag berechtigt vom Vertrag zurücktritt (z.B.weil eine vorgesehene Anzahl von Teilnehmern nicht erreicht wird).
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen in einer am 10.12.2013 ergangenen Entscheidung die Änderungsvorbehalte der Reiseveranstalter weiter beschränkt (AZ: X ZR 24/13). In der Entscheidung, die aufgrund der Klage einer Verbraucherschutzorganisation erging, erklärte das Gericht die nachfolgende Klausel des Reiseveranstalters für unzulässig: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Die beanstandete Klausel erlaube es dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sei dem Reisenden, auch unter Abwägung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, nicht zuzumuten.
Der Reisende kann in den o.g. Fällen der Vertragsänderung oder der Absage durch den Veranstalter alternativverlangen, an einer anderen, gleichwertigen Reise teilzunehmen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, diese aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende muss auf eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters unverzüglichreagieren.
IV. Übertragung des Vertrages auf einen anderen Reisenden
In manchen Fällen ist der Reisende aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht in der Lage die Reise anzutreten. Er kann dann dem Veranstalter nach § 651b BGBbis zum Reisebeginn (i.d.R. die Inanspruchnahme einer reisetypischen Leistung, Beförderung, Einchecken) einen Dritten vorschlagen, der die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag übernimmt. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Übernahme des Dritten zuzustimmen, falls er nicht Hinderungsgründe nach der o.g. Vorschrift geltend machen kann. Diese können darin bestehen, dass der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Beispiele:Der Dritte hat nicht die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen, er kann die Pass- und Visavorschriften nicht erfüllen.
Wenn der Veranstalter der Übernahme unberechtigt widerspricht, kann ihn der Reisende zwar auf die Zustimmung verklagen, dies wird allerdings wegen der zeitlichen Bedingungen i.d. R. nicht praktizierbar sein. Alternativ hat dann der Reisende einen Schadenersatzanspruchaus § 280 BGBwegen der Pflichtverletzung durch den Veranstalter der ihn berechtigt, die Zahlung des Reisepreises zu verweigern.
Kommt es zur Vertragsübernahme durch den Dritten, kann der Veranstalter evtl. daraus entstehende Mehrkosten geltend machen. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter dann für diese Kosten und den Reisepreis als sog.Gesamtschuldner(vgl. §§ 651b Abs.2, 421, 426 BGB). Der Veranstalter kann nach seiner Wahl den Reisepreis und die Mehrkosten von dem Reisenden oder dem Dritten verlangen, er kann dies grundsätzlich auch in Form einer Mehrkostenpauschale abrechnen (jedoch keine unangemessen hohe Pauschalisierung zulässig: §§ 308 Nr.7, 309 Nr.5 BGB).
V. Rücktritt vom Reisevertrag
1. Durch den Reisenden
Der Reisende kann von dem Reisevertrag bis zum Beginn der Reisegem. § 651i BGBjederzeit zurücktreten. Dies sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.
Der Rücktritt nach § 651i BGBist nicht zu verwechseln mit dem bereits dargestellten Rücktrittsrecht nach § 651a Abs.5 S.2 BGBwegen der Erhöhung des Reisepreises oder wesentlicher Änderungen der Reiseleistungen. Im Falle des § 651i BGBhandelt es sich um ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht, der Reisende bedarf also keiner Angabe eines Grundes für den Rücktritt, wenngleich er i.d.R. natürlich einen triftigen Grund (Krankheit, andere persönliche Umstände) für diesen Schritt haben wird.
Der Rücktritt gestaltet das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis um, daher verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings ist der Rücktritt für den Reisenden mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn § 651i BGBgibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigungzu verlangen. Diese bemisst sich
- nach dem Reisepreis,
- unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
- unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.
Der Gesetzgeber räumt den Veranstaltern in § 651i Abs.3 BGBein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigungfestzusetzen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über sog.Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln und bis zu 75% des Reisepreises (oder höher) betragen können.
Dem Reisenden bleibt zwar die Möglichkeit, gem. §§ 651m BGBdie Stornoklausel anzugreifen, hierzu müsse er aber nachweisen, dass durch die Pauschalisierung im konkreten Falle die ersparten Aufwendungen und die Vorteile anderweitiger Verwertung der Reise nicht angemessen berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass der Reiseantritt mit einem gewissen Risiko behaftet ist, das in der Sphäre des Reisenden liegt, empfiehlt sich der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung, die ebenfalls das Reisebüro vermitteln kann. Hier sollte man aber beachten, welche Risiken versichert sind, i.d.R. handelt es sich um Ereignisse wie Tod, Unfall, Krankheit usw., die dem Reisenden oder seinen Angehörigen zugerechnet werden.
2. Durch den Reiseveranstalter
Einen Rücktritt des Reiseveranstalters sieht das Gesetz nicht vor. Die im Rahmen der AGB möglichen Änderungsklauseln der Veranstalter können aber ein Rücktrittsrecht beim Vorliegen wichtiger Gründe (Nichterreichen der Teilnehmerzahl, Unterdeckung der Kosten durch zu geringes Buchungsaufkommen) enthalten. Entsprechende Klauseln sind zulässig und werden aufgrund des § 651a Abs.5 i.d.R. mit einem Ersatzangebot verbunden. Akzeptiert der Reisende das Ersatzangebot nicht, treten die unter Ziff. III genannten Konsequenzen (Rückgabe des Erlangten) ein.
VI. Fälle höherer Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn durch ein von außen einwirkendes Ereignis, das keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Reiseunternehmens aufweist und das auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt durch den Unternehmer nicht vorhersehbar und abwendbar war die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Darunter sind Naturkatastrophen, Terroranschläge, Kriege, Seuchenu.ä. Ereignisse zu verstehen, nicht aber Streiks von Mitarbeitern der Leistungserbringer oder des Reiseveranstalters selbst, weil dies betriebsinterne Vorgänge sind. Streiks bei Dritten (Flughafenpersonal) für die der Veranstalter nicht einzustehen hat, können dagegen höhere Gewalt begründen.
In diesen Fällen können gem. § 651j BGBsowohl der Veranstalter als auch der Reisende die Reise vor oder nach ihrem Beginn kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist von seinen Voraussetzungen und den Rechtsfolgen von dem Kündigungsrecht wegen Reisemängeln zu unterscheiden. Es kann nicht durch Vereinbarung zu Lasten des Reisenden ausgeschlossen werden (§ 651m BGB) und stellt die einzig mögliche Grundlage für die Beendigung des Vertrages bei Fällen höherer Gewalt dar, weil keine der Parteien die betreffenden Ereignisse zu verantworten hat.
Es liegt in diesen Fällen also weder eine Veränderung der Reisebedingungen noch ein Reisemangel (s. unten) vor, so dass die betreffenden Vorschriften nicht anwendbar sind.
Voraussetzung für die Kündigung wegen höherer Gewalt ist, dass durch das Ereignis zum Kündigungszeitpunkt das Reiseziel als Ganzes in Frage gestellt wird, eine völlige Unmöglichkeit der Reise ist aber nicht Voraussetzung.
Zu der Frage, welche Arten von Ereignissen zur Kündigung berechtigen, existiert eine differenzierte Rechtsprechung. Kriege, Naturkatastrophen und innere Unruhen im Reiseland können in aller Regel die Kündigung begründen.
Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, hier wird auf die in den betreffenden Ländern bestehenden Probleme hingewiesen.
Einzelne Terroranschläge, die nicht direkt die gebuchte Reise betreffen, werden hingegen als Kündigungsgrund nicht anerkannt (umstritten).
Im weiteren muss das betreffende Ereignis bei Vertragsabschluss unvorhersehbargewesen sein. Wer also im Wissen um eine (zum Buchungszeitpunkt) unsichere Lage im Reiseland den Reisevertrag abschließt, kann nicht nach § 651j BGBkündigen, es sei denn, die Lage hat sich später (unmittelbar vor Reiseantritt oder während der Reise) unvorhersehbar erheblich verschärft. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Reisen, die erst längere Zeit nach der Buchung angetreten werden, da zum Zeitpunkt der Buchung u.U. nicht voraussehbar ist, wie sich die Lage in dem Zielland entwickeln wird. Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden auf entsprechende Risiken hinzuweisen und über die Lage zu informieren.
Die Kündigung ist gegenüber dem Vertragspartner (für den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter oder dessen Vertretern am Urlaubsort) formlos auszusprechen, sie kann auch in einem entsprechenden Verhalten, z.B.dem Verlangen nach sofortiger Rückreise, zum Ausdruck gebracht werden.
Die Konsequenzen einer erklärten Kündigung (gleich von welcher Seite) sind:
- der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden zurückzubefördern, falls der (gekündigte) Vertrag diese Maßnahme umfasste, was bei Pauschalreisen regelmäßig der Fall ist (Verweis auf § 651e Abs.4 S.1BGB),
- der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine Entschädigung für bereits erbrachte und bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen (z.B.den Rücktransport) geltend machen (Verweiskette §§ 651j Abs.2; 651e Abs.3 S.1, 2; 638 Abs.3 BGB). Für den Reisenden, der bereits einen größeren Teil der Reise bis zur Kündigung mangelfrei absolviert hat, werden sich daher – wenn überhaupt – nur begrenzte Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises ergeben.
- Dabei ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise bis zur Kündigung zum Wert bei vollständiger Erbringung der Reise gestanden hätte (Wert mangelfrei : Wert mangelhaft = voller Reisepreis : Entschädigung). Eine Schätzung ist nach § 638 Abs.3 S. 2 BGBmöglich (und natürlich gerichtlich überprüfbar).
- Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen beide Parteien je zur Hälfte tragen, weitere Mehrkosten (z.B.Kosten für längeren Aufenthalt am Zielort) fallen dem Reisenden zur Last.
C. Reisemängel
I. Begriff der Reisemängel
1. Hauptpflichten des Reiseveranstalters
Die Frage, ob im konkreten Falle Reisemängel vorliegen, ist an den Pflichten des Reiseveranstaltersaus dem Reisevertrag zu entscheiden. Diese bestehen aus den Reiseleistungen selbst (Pflicht zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistung) und weiteren Informationspflichten, die in der BGB-InfoV festgelegt sind (z.B.Bestimmungsort, Hotel, Reiseroute, Passformalitäten, gesundheitspolizeiliche Anforderungen, Angabe einer Kontaktadresse).
Bei diesen Leistungspflichten kann man gem. § 651c BGBwiederum differenzieren zwischen:
- zugesicherten Eigenschaftender Reise (z.B.Stadtführungen, Sprachkurse, Fotosafari). Hier handelt es sich also um besonders qualifizierende Eigenschaften der Reise, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die Vereinbarung kann individuell erfolgen oder durch den Reiseprospekt Bestandteil des Vertrages werden.
- Eigenschaften der Reise, die nicht vereinbart wurden, deren Fehlen aber den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern würde.
In beiden Fällen kann also beim Ausbleiben der betreffenden Leistungen ein Reisemangel vorliegen.
Beispiele:Es wird eine „Familienreise“ oder ein „Badeurlaub“ oder eine „Erholungsreise“ gebucht. Hier kann der Reisende auch ohne besondere Vereinbarung erwarten, dass der Reiseveranstalter kinderfreundliche Hotels aussucht, dass der Strand den allgemeinen Erwartungen an einen Badestrand entspricht oder dass entsprechende Angebote für den Stressabbau vorhanden sind. Das gleiche gilt, wenn der Reiseveranstalter nach dem Zweck der Reise bestimmte Organisations- und Koordinierungsaufgaben, z.B.die Planung des Reiseablaufs (mehrtägige Stadtbesichtigungen und danach eine Erholungswoche am Strand) übernommen hat. Hier würde eine Änderung des Reiseablaufs ggf.zu einem Reisemangel führen, wenn der Reisezweck verfehlt wird.
Allerdings darf die Angabe von Reisezwecken nicht so allgemein sein („Traumurlaub“), dass einen Konkretisierung im Konfliktfalle nicht möglich ist.
Zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters gehören nicht nur mangelfreie Unterbringung, Verpflegung und weitere Leistungen am Urlaubsort dar, sondern auch die mangelfreie Beförderungvom und zum Urlaubsort. Hier sind insbesondere hervorzuheben:
- größere Verspätungen bei Charterflügen (über 4 Stunden).
- Verspätete Anlieferung des Gepäcks am Urlaubsort; dies kann in gravierenderen Fällen als Reisemangel gelten, so wurden z.B.25% des Tagespreises für die ersten 4 Reisetage bei einer verspäteten Anlieferung um 4 Tage in der Rechtsprechung zuerkannt.
- Änderungen der Flugzeiten; hier handelt es sich nicht um einen Mangel, wenn die Änderungen noch innerhalb des An- und Abflugtages liegen; darüber hinausgehende Verschiebungen (z.B.12 Stunden bei einer 6-Tage-Reise, Verschiebung um einen ganzen Tag) sind nach der Rechtsprechung Reisemängel.
- Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B.auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bedeutung für die Annahme eines Reisemangels hat auch die von der EUherausgegebene schwarze Liste unsicherer Fluggesellschaften.
- Darüber hinaus ist zu beachten, dass ggf.Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der vom Reiseveranstalter beauftragten Fluggesellschaft liegen (z.B.Streiks des Bodenpersonlals, der Lotsen des Flughafens, wetterbedingte Ausfälle) als höhere Gewalt qualifiziert werden können.
- Verspätungen, die durch Transportunternehmen (z.B.die Bahn) verursacht werden, wenn sich deren Leistungen als Bestandteil des Reisevertrages darstellen (vgl. zu B.III).
Die gegenüber dem Reiseveranstalter als Reisemängel geltend zu machenden Ansprüche sind zu unterscheiden von den Ansprüchen, die der Fluggast bei Verspätungen und Annullierung von Flügen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft hat, insbesondere auf Versorgung, Entschädigung, Unterbringung, ggf.auch Rücktransport und Schadenersatz. Die gegenüber der Fluggesellschaft bestehenden Ansprüche sind in der EU-Verordnung 261/2004und in dem Montrealer Übereinkommen (BGBl.2004, Teil II, Nr.11, S. 459) als Weiterführung des Warschauer Übereinkommens geregelt (vgl. auch die ADAC Information zu den Fluggastrechten).
Neben Versorgungs- und Unterbringungsleistungen hat die Fluggesellschaft für die (kurzfristige) Stornierung von Flügen finanzielle Ausgleichszahlungen bis zu 600,- EUR zu erbringen, wobei die Höhe der Zahlung von der Flugentfernung abhängt. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Stornierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (Art.5 Abs.3 Fluggastrechteverordnung). Dazu existieren eine Reihe von Entscheidungen über Einzelfälle. Der BGHhat dazu in letzter Zeit entschieden, dass auf Pilotenstreiks zurückzuführende Stornierungen als außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, wenn die Fluggesellschaft die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpft um Nachteile für die Fluggäste abzuwenden (BGHUrteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11).
Zu beachten ist hier § 651h Abs.2 BGB, der es dem Reiseveranstalter gestattet, sich für seine eigene Haftung auf Beschränkungen der Haftung des Leistungsträgers, die in internationalen Abkommen enthalten sind zu berufen (vgl. auch unten zu III.e.)
Keine Reisemängel sind allgemeine Lebensrisiken, wie z.B.Magenverstimmungen ohne dass Mängel der Speisen vorliegen, Verkehrsunfälle mit dem auf eigene Rechnung gemieteten Fahrzeug, Überfüllung touristischer Schwerpunkte, Taschendiebstahl usw.).
2. Nebenpflichten des Reiseveranstalters
Wegen der Gefahr des Ausfalls von Reiseleistungen bei Insolvenz der Veranstalterhat der Gesetzgeber den Veranstaltern in § 651k BGBden Nachweis einer Versicherung bzw. eines Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes für den insolvenzbedingten Ausfall aufgegeben.
Die Versicherung deckt die Ansprüche des Reisenden, z.B.auf Erstattung des Reisepreises, notwendige Aufwendungen aufgrund der Insolvenz (Rückführungs- und Unterbringungskosten).
Die Versicherungssumme kann auf 110 Mio. EUR pro Jahr begrenzt werden, wird diese Summe überschritten, so verringert sich der Erstattungsanspruch des Reisenden im Verhältnis des Gesamtbetrages der Erstattungen zum Versicherungshöchstbetrag.
Über die Versicherung ist dem Reisenden ein Sicherungsscheinauszustellen. Aus diesem muss sich ergeben, dass der Reisende einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Ausfall des Veranstalters hat. Vor Übergabe des Sicherungsscheines darf der Reisepreis nicht gefordert oder angenommen werden.
II. Reisemängeltabellen
Die Rechtsprechung zu den Reisemängeln ist außerordentlich umfangreich, daher konnten in den vorstehenden Erläuterungen nur die Grundzüge des Gesetzes ausgeführt werden. Wer sich im Einzelfalle über das Vorliegen eines Reisemangels und der sich daraus ergebenden Minderungsansprüche des Reisenden (zu den Rechtsfolgen s. unten) informieren will, kann dazu sog.“Reisemängeltabellen“ heranziehen, die von verschiedenen Organisationen (z.B.dem ADAC) herausgegeben werden und sich auf bereits gerichtlich entschiedene Fälle stützen.
Reisemängeltabellen werden auch im Internet veröffentlicht, so (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) z.B.durch den ADAC(als PDF-Datei) und als sog.“Frankfurter Tabelle„.
III. Rechtsfolgen von Reisemängeln
Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende folgende Ansprüche geltend machen:
1. Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB
Die Minderung berechnet sich nach den o.g. Voraussetzungen für die Entschädigung des Reiseveranstalters beim Vorliegen höherer Gewalt und stellt sich praktisch als Rückerstattung eines Teils des Reisepreises dar. Die Minderung tritt bei Vorliegen der Voraussetzung kraft Gesetzes ein
Voraussetzung der Minderung ist die Mängelanzeigedurch den Reisenden gem. § 651d Abs.2 BGB. Sie ist eine sog.Obliegenheit des Reisenden zur Wahrung seiner Rechte. Die Mängelanzeige soll dem Veranstalter Gelegenheit geben, Abhilfezu schaffen und damit seine Haftung zu begrenzen. Die Mängelanzeige sollte der Reisende unverzüglich in beweisbarer Form, also z.B.schriftlich und mit Bestätigung des vor Ort befindlichen Vertreters des Reiseveranstalters oder von Zeugen abgeben. Ferner ist immer angeraten, Mängel zu dokumentieren, z.B.durch Fotografien, ein bestätigtes Protokoll u.ä. Erfolgt die Mängelanzeige schuldhaft nicht, tritt die Minderung nicht ein. Zu beachten ist allerdings, dass diese Konsequenz nur greift, wenn der Reisende über diese Obliegenheit gem. § 6 Abs.2 Ziff.7 BGB-InfoV aufgeklärt ist, und eine Möglichkeit besteht, die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter zu erklären.
Zum Umfang der Minderung kann auf die o.g. Reisemängeltabellenverwiesen werden, die bei vergleichbaren Mängeln Anhaltspunkte für die Minderung geben.
2. Abhilfe durch den Reiseveranstalter
Diesen Anspruch hat der Reisende gem. § 651c Abs.2 BGB. Voraussetzung ist, dass der Reisende dies durch eine Erklärung verlangt, es genügt also nicht die Mängelanzeige. Zugleich sollte dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden (s. auch Buchst. c). Der Veranstalter hat einen gewissen Spielraum für Abhilfemaßnahmen, z.B.durch Reparatur defekter Einrichtungsgegenstände, Verlegung in ein anderes Zimmer oder ein anderes Hotel, wenn dadurch keine wesentliche Änderung der Reiseleistung eintritt. Ob der Veranstalter Abhilfe durch eine wesentlich höherwertige Leistung anbietet, steht in seinem Ermessen; ist die Abhilfe mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden, kann er sie aber ablehnen.
Die Abhilfe begrenzt ggf.die Minderung, schließt sie aber nicht aus. Bleiben trotz der Abhilfe Voraussetzungen für die Minderung bestehen, kann der Reisende die Minderung ebenfalls geltend machen.
Beispiel:Der Reisende bucht für 3 Wochen und muss nach der Mängelanzeige und Aufforderung zur Abhilfe noch eine Woche in einem Hotelzimmer mit Mängeln ausharren, bis er ein mangelfreies Zimmer erhält.
3. Selbstabhilfe durch den Reisenden und Aufwendungsersatz
Der Reisende kann, wenn der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe leistet, selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe ablehnt oder wenn sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (z.B.bei Gesundheitsgefahren, Anmieten von Beförderungsmitteln bei Ausfall der vom Reiseveranstalter gestellten Busse für den Rücktransport zum Flughafen). Die erforderlichen Aufwendungen (z.B.Taxikosten) kann er vom Veranstalter zurückfordern.
4. Kündigung des Reisevertrages
Diese ist nach § 651e Abs.1 BGBmöglich, wenn der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigtoder dem Reisenden aus einem für den Veranstalter (bei Vertragsschluss) erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist (z.B.Nichteignung eines Hotels für gesundheitlich beeinträchtigen oder behinderten Gast). Kurzfristige und nicht erhebliche Mängel berechtigen daher nicht zur Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Reisende dem Veranstalter zur Abhilfe aufgefordertund eine angemessene Fristhierfür gesetzt hat. Ist der Mangel so erheblich, dass das Vertrauen des Reisenden in den Reiseveranstalter obsolet ist, oder ist Abhilfe unmöglich, dann kann im Einzelfalle auch ohne diese Voraussetzungen gekündigt werden.
Die Kündigung ist gegenüber dem Reiseveranstalter oder dessen Beauftragten (örtliche Reiseleitung) zu erklären. Längere und widerspruchslose Hinnahme des Mangels kann zu einer Verwirkung des Kündigungsrechts führen.
Die Rechtsprechung und juristische Literatur tendiert dazu, dem Reisenden die Möglichkeit zu geben, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung auch gegenüber dem Leistungsträger (Hotel, Beförderungsunternehmen) zu erklären, wenn er keine Möglichkeit der Kommunikation mit dem Reiseveranstalter hat. Ohnehin verhält es sich so, dass die vom Veranstalter mit den Leistungserbringern abgeschlossenen Verträge eine Schutzwirkung auch für den Reisenden haben, obwohl dieser keinen Vertrag mit dem Leistungserbringer hat. Diese sog.“Schutzwirkung für Dritte“ hat zur Folge, dass z.B.bei Schäden des Reisenden aufgrund mangelhafter Leistungsausführung gem. § 280, 241 Abs.2, 328 BGBSchadenersatz auch vom Leistungsträger gefordert werden kann, was allerdings mit Komplikationen verbunden sein dürfte, wenn dieser nicht dem deutschen Recht unterliegt.
Bei wirksamer Kündigungdes Vertrages wandelt sich der Reisevertrag in ein Abwicklungsverhältnisgem. § 651d Abs.3,4 BGBum. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert und statt dessen einen Entschädigungsanspruchfür bereits erbrachte Leistungen hat (zur Bemessung vgl. unter Ziff. VI.). Der Entschädigungsanspruch besteht aber nur unter der Voraussetzung, dass die (abgebrochene) Reise für den Reisenden überhaupt noch einen Wert oder ein Interesse hat. Bei sehr gravierenden Mängeln, die nach kurzer Zeit zum Reiseabbruch führen, wird dieser Anspruch regelmäßig nicht bestehen.
Bestandteil des Abwicklungsverhältnisses ist auch die Pflicht des Reiseveranstalters dafür zu sorgen, dass der Reisende zurückbefördertwird falls – was regelmäßig der Fall ist – der Reisevertrag die Rückbeförderung mit umfasst (§ 651 651e Abs.4 BGB).
5. Schadenersatz und Entschädigung für den Reisenden
§ 651f BGBgewährt dem Reisenden neben der Minderung und Kündigung einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, wenn der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten hat. Dabei wird das Verschulden des Reiseveranstalters vermutet. Die Vorschrift ist in erster Linie dafür gedacht, weitere Schäden (Sach- und Personenschäden), die der Reisende wegen der Mängel erlitten hat, auszugleichen.
Beispiel:Wegen Bauarbeiten im Hotel mit nicht ordnungsgemäßer Absicherung stürzt der Reisende und verletzt sich. Er muss zurückbefördert werden, hat Behandlungskosten und Verdienstausfall. Aus der neueren Rechtsprechung ist auf das Urteil des BGHzur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstaltersfür Hotelanlagen hinzuweisen (Wasserrutsche-Fall, BGH, Urteil v.18.07.2006 – X ZR 142/05,NJW 2006, 3268).
Leitsatz:„Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.“
Für Sachschäden(nicht für Personenschäden) kann der Reiseveranstalter den Schadenersatz durch Vereinbarung gem. § 651h BGBauf das Dreifache des Reisepreises beschränken. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen der Veranstalter allein für Verschulden der Leistungsträger haftet und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig (besonders verantwortungslos) verursacht wurde.
Beispiel:Gepäckverluste, die allein durch einen Leistungsträger (z.B.Fluggesellschaft) verursacht wurden. Die Beschränkung ist aber unwirksam, wenn der Veranstalter durch Organisationsverschulden (Fehlplanungen) selbst den Verlust verursacht hat.
Die Beschränkung wird durch die Reiseveranstalter i.d.R. in den AGB vereinbart.
Darüber hinaus muss immer bedacht werden, dass der Reisende dann keinen Schadenersatz verlangen kann oder sich die Höhe des Schadenersatzes mindert, wenn er aus eigenem Verschulden oder Mitverschuldenden Schaden verursacht oder vergrößert. Das wäre z.B.der Fall, wenn er Mängel der Einrichtung seiner Unterkunft durch eigenes Verhalten herbeiführt, mit dem vom Reiseveranstalter bereitgestellten Fahrzeug einen Unfall verursacht und danach das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht usw. Ferner ist der Reisende für die Schäden selbst verantwortlich, die sich allein in seiner Risikosphäre vollziehen, also z.B.für Verlust des Gepäcks, das er selbst vom oder zum Hotel befördert.
Der Veranstalter kann sich gem. § 651h Abs.3 BGBauch in den Fällen seiner Haftung für die Leistungserbringer auf solche internationale Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften berufen, die die Haftungder Leistungserbringer selbst beschränken(z.B.durch das Warschauer Übereinkommen, das Montrealer Übereinkommen [streitig]). Diese Entlastung ist auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (z.B.in den AGB) möglich. Er soll nicht weitergehend haften als das die Leistungserbringer nach internationalen Übereinkommen oder gesetzlichen Vorschriften müssen. Voraussetzung ist aber wieder, dass der Veranstalter nicht selbst für den Schaden verantwortlich ist.
Diese Beschränkung gilt nur für Schadenersatzansprüche, nicht aber für die Gewährleistungsrechte aus §§ 651c Abs.3 (Abhilferecht), 651d (Minderung), 651e Abs.3,4 (Rechtsfolgen der Kündigung). Der Veranstalter trägt zudem die Beweislast für das Eingreifen der Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung.
Die weitere Regelung des § 651f Abs.2 BGBauf Entschädigungdient dem Ausgleich derdurch den Mangel entgangenen Urlaubsfreude(nutzlos aufgewendete Urlaubszeit). Es handelt sich hierbei um den Ersatz für einen sog.immateriellen Schaden. Der Gesetzgeber gibt für die Berechnung dieses Anspruchs keine weiterführenden Hinweise. Man ist insoweit auf Vergleichsbeispiele aus der Rechtsprechung angewiesen.
So hat die Rechtsprechung z.B.für einen Urlaub der zu Hause verbracht werden musste 50% des Reisepreises zugestanden, in anderen Fällen wird nach Tagessätzen (50-70 EUR) berechnet. Im ersteren Falle geht man im allgemeinen davon aus, dass ein Urlaub, der zu Hause verbracht werden muss, immer noch einen Erholungswert von 50% aufweist.
Der Anspruch setzt außerdem voraus, dass die Reise durch den Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtig wurde. Es muss sich also um krasse Fälle von Reisemängeln handeln, wie z.B.den Reiseabbruch wegen Überbuchung des Hotels ohne zumutbare Alternativangebote, die Absage wegen Überbuchung des Flugzeuges ohne alternative Beförderungsmöglichkeit. Die Begrenzung dieser Haftung nach § 651h BGB(s. oben) ist zulässig.
IV. Geltendmachung der Ansprüche
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter muss der Reisende gem. § 651g Abs.1 BGBinnerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigungder Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine frühere Rückbeförderung (z.B.Reiseabbruch wegen Kündigung) verlängert die Frist daher nicht, maßgebend für den Beginn ist die Vertragsbeendigung.
Man muss beachten, dass es sich hier um eine sog.Ausschlussfristhandelt, die das Gericht, sollte es zum Prozess kommen, von Amts wegen prüft. Nur dann, wenn der Reisende ohne eigenes Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten, kann er die Ansprüche noch geltend machen (s. unten zur Informationspflicht des Veranstalters).
Fraglich ist, ob es für die Wahrung der Frist genügt, wenn der Reisende bereits während der Reise die Ansprüche gegenüber der örtlichen Reiseleitung geltend gemacht hat. Die Auffassungen hierzu sind nicht einhellig, so dass auf jeden Fall anzuraten ist, die Ansprüche noch einmal rechtzeitig, detailliert und begründet gegenüber dem Reiseveranstalter oder seinem bevollmächtigten Vertreter in schriftlicher und nachweisfähiger Form (Einschreiben/Rückschein) geltend zu machen. Die Geltendmachung gegenüber dem Reisebüro wird in aller Regel für die Fristwahrung nicht genügen, es sei denn, dieses ist zur Entgegennahme von Ansprüchen befugt, was aber regelmäßig durch die AGB der Veranstalter ausgeschlossen wird. InformierenSie sich hierüber in den AGB der Reiseveranstalter.
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters bei Vertragsabschluss umfassen auch den Hinweis auf diese Ausschlussfrist, § 6 Abs.2 Nr.8 BGB-Informationsverordnung. Dies kann in der Reisebestätigung oder dem Prospekt geschehen, das jedoch ausgehändigt werden muss. Verletzt der Veranstalter diese Hinweispflicht, nimmt die Rechtsprechung eine (widerlegliche) Vermutung an, dass der Reisende die Frist unverschuldet versäumt hat (BGH, 12.06.2007 – X ZR 87/06, NJW 2007, 2549). Der Reiseveranstalter muss dann bei Fristversäumnis des Reisenden beweisen, dass dieser die Frist schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) versäumt hat um sich auf die Ausschlusswirkung berufen zu können.
Die Verjährungsfrist, d.h.die Frist, in der nach der Anmeldung die Ansprüche noch gerichtlich geltend durchgesetzt werden können, beträgt gem. § § 651g Abs.2 BGBzwei Jahre und beginnt an dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Sie kann gem. § 651m BGBdurch Vereinbarung auf bis zu einem Jahr verkürztwerden, was in der Regel durch die AGB der Veranstalter geschieht. Informieren Sie sich daher auch über diese Frist in den AGB, falls Sie beabsichtigen, Mängelansprüche vor das Gericht zu bringen.
Da es sich in beiden Fällen um recht kurze Fristen handelt ist es angeraten, Mängelansprüche zügig anzumelden und zu verfolgen.
Begriffserklärungen:
AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen
BGB- Bürgerliches Gesetzbuch
BGH- Bundesgerichtshof
BGBl.Bundesgesetzblatt
NJW – Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR – Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport
Verantwortlich:
Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2015
IM ÜBERBLICK
INHALT
JUSTIZMINISTERIUM
- Leitung
- Ministerium
- Schwerpunktthemen
- Organisation des Ressorts
- Presse/Öffentlichkeitsarbeit
- Justizministerialblatt
- Online-Verfahren/Projekte
BÜRGERSERVICE
- Lebenslagen
- Broschüren und Hilfen
- Formulare
- Recht von A – Z
- Verbraucherschutz
- Opferschutz
- Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungsvorschriften
- Linksammlung
- Prävention
- Rechtskunde
- Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen
GERICHTE UND BEHÖRDEN
KARRIERE
SERVICE
- Übersicht
- Kontakt
- Impressum
- Datenschutzerklärung
- Newsletter
- RSS-Feeds
- English (Englische Seite)
- Web-Apps
- Mediathek
- Broschürenservice
- Social Media
- Alle Meldungen
© 2017 Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Ernst Führich
Zeisigweg 13 D-87439 Kempten
T +49 (0) 831 97 3 95
M +49 0151 4320 69 95
ernst.fuehrich
http://www.reiserecht-fuehrich.de