Keine Haftung des Reiseveranstalters für teuren Schmuckeinkauf
Das Amtsgericht München (Urt. v. 10.06.2016, Az.: 271 C 8375/16) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter im Rahmen der Organisation des Besuchs einer Schmuckmanufaktur nicht für das Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur haftet, wenn Touristen teuren Schmuck einkaufen. Der Reiseveranstalter ist kein Erfüllungsgehilfe der Schmuckmanufaktur.
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Besichtigung einer Schmuck- und Ledermanufaktur in der Türkei
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter am 9.10.2015 eine Studienreise in die Türkei und nach Rhodos, um UNESCO-Schätze und Weltwunder der Antike zu besichtigen. Für 516 Euro waren im Reisepreis sämtliche Flüge, Übernachtungen, eine Panoramaüberfahrt im Katamaran nach Rhodos und eine Busrundreise in der Türkei enthalten. Am siebten Tag sollte laut Reiseplan eine Schmuck- und Ledermanufaktur in der Türkei besichtigt werden. Die Touristen sollten über die Herstellung des Leders informiert werden und erhielten nebenbei die Gelegenheit persönliche Urlaubs-Souvenirs zu erwerben.
Teurer Schmuckeinkauf in der Türkei
Auch der Kläger nahm an der Schmuckmanufaktur Besichtigung teil und kauft anschließend einen goldenen Ring mit Diamanten- und Rubinsplittern sowie eine goldene Kette mit einem Rubin für 2.150 Euro. Da der Schmuck noch geändert werden musste, wurde dieser nicht sofort mitgegeben, sondern sollte ins Hotel geliefert werden. Noch in der Türkei musste der Kläger auf die Lieferung des Schmucks ins Hotel drängen. Unterstützt wurde er hierbei vom Reiseleiter.
Aufgrund der Hektik bei der Abreise hatte der Kläger keine Zeit, die Schmuckstücke genauer unter die Lupe zu nehmen.
Zurück in Deutschland bemerkte der Kläger, dass der Ring nicht wie vereinbart geändert worden war und auch die Kette nicht seiner Vorstellung entsprach. Auch geht der Kläger davon aus, dass der Schmuck lediglich einen Wert von 300 bis 500 Euro besitzt.
Schmuckeinkäufer verklagt Reiseveranstalter
Der Kläger erklärte per Schreiben vom 15.12.2015 gegenüber dem türkischen Schmuckgeschäft den sofortigen Rücktritt. Zusätzlich möchte der Kläger seinen Schaden vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen und verklagt diesen auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Schmuckkaufs.
Der Reiseveranstalter hält die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet. Er sei nicht am Schmuckgeschäft beteiligt gewesen und habe auch keinerlei Provision erhalten. Es gebe zudem keine Gewinnabsprachen zwischen ihm und dem Schmuckhändler.
Kein Reisemangel
Die Richter am Amtsgericht verneinten einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter. Es liege kein Reisemangel vor. Stattdessen seien sämtliche Reiseleistungen erbracht worden.
Der Veranstalter der Reise habe nur eine Gelegenheit zum Schmuckkauf geschaffen. Dies führe jedoch nicht zu einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Veranstalter. Der Reiseveranstalter hafte nicht für ein mögliches Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur.
Reiseveranstalter ist kein Erfüllungsgehilfe
Die Schmuckmanufaktur könne auch nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters angesehen werden. Dass der Reiseleiter aus Freundlichkeit den Kläger sprachlich und organisatorisch unterstützt habe, führe nicht zu einer Haftung. (LaR)
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