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Führich stellt die neue Pauschalreiserichtlinie vor – Reisevertragsrecht – News – JURION

Kurznachricht zu „Die neue Pauschalreiserichtlinie – Inhalt und erste Überlegungen zur Umsetzung“ von Professor Dr. Ernst Führich, original erschienen in: NJW 2016 Heft 17, 1204 – 1209.

Führich stellt die neue Richtlinie RL 2015/2302/EU über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vor, die am 11.12.2015 verkündet wurde. Zunächst wendet er sich dem langwierigen und umstrittenen Gesetzgebungsverfahren zu. Er weist darauf hin, dass nach Art. 4 RL 2015/2302/EU eine Vollharmonisierung des Reiserechts vorgesehen ist. Ferner enthält die RL eine neue Kategorie in Form der verbundenen Reiseleistung. Hierdurch soll der Reisende besser geschützt werden, der sich seine Reise selbst zusammenstellt. Der Verfasser hebt hervor, dass bis zum 31.12.2017 die Umsetzung ins nationale Recht vorgesehen ist. Eine Anwendung der neuen Vorschriften ist ab dem 01.07.2018 anberaumt. Sodann wendet sich Führich dem Anwendungsbereich der RL zu. Er stellt fest, dass in Zukunft regelmäßig auch Geschäftsreisende einbezogen sind. Der Verfasser hebt hervor, dass vor allem die sog. Click-through-Regelung nach Art. 3 Nr. 2b Ziff. v RL 2015/2302/EU für die Einbeziehung von Reisebuchungen über verbundene Online-Verfahren in die Definition der Pauschalreise sehr umstritten war. Zweck sei, Reisende zu schützen, die durch einen Link von der Buchungsseite eines Leistungserbringers auf die Website eines anderen Leistungserbringers weitergeleitet würden. Unklar ist hier nach Ausführungen des Autors, welche Reiseleistungen über verbundene Online-Verfahren genau in den Pauschalreisebegriff fallen. Erschwert werde dies durch die technischen Kriterien der Verlinkung sowie deren undurchschaubare Unterscheidung zu der neuen Kategorie der Reisevermittlung in Form der verbundenen Reiseleistung. Um hier eine Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung in der Praxis zu vermeiden, fordert der Autor die Formulierung eines gesetzlichen Umgehungsverbots. Ferner geht er näher auf die verbundenen Reiseleistungen ein. Im Anschluss bespricht Führich die neuen vorvertraglichen Informationspflichten, die in Art. 5 und 6 der RL geregelt sind, die gegenüber der alten RL ausgeweitet wurden. Sie sind nach Ausführungen des Verfassers zwingender Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Sodann führt er die einzelnen Änderungen des Pauschalreisevertrags vor Reisebeginn im Vergleich zu den bislang geltenden §§ 651a ff BGB auf. Des Weiteren hebt er hervor, dass die Haftungsregeln für die Erbringung der Reiseleistung in Art. 13 und 14 der RL 2015/2302/EU geregelt sind, die den bisherigen §§ 651c-f, h BGB ähneln. Art. 14 RL 2015/2302/EU enthält den Schadensersatzanspruch sowie den Anspruch auf Preisminderung. Im Rahmen der Umsetzung ist, so Führich, zu berücksichtigen, dass der Mangelfolgeschaden ebenfalls vom Schadensersatz umfasst wird. Art. 17 und 18 RL 2015/2302/EU beinhalten den Insolvenzschutz. Hier wird seiner Ansicht nach bei der Umsetzung darauf zu achten sein, dass nicht nur der Sicherungsfall der Insolvenz erfasst wird, sondern daneben auch die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Somit werde eine richtlinienkonforme Auslegung künftig entbehrlich. Der Verfasser spricht sich in diesem Zusammenhang ebenfalls für die Beibehaltung des nach § 651k Abs. 3 BGB vorgeschriebenen Sicherungsscheins als Nachweisdokument für den Direktanspruch des Reisenden gegen den Absicherer aus. Schlussendlich hält er fest, dass die Umsetzung der Pauschalreise-RL dem deutschen Umsetzungsgesetzgeber aufgrund der vorherigen Ausführungen einige Schwierigkeiten bereiten wird.