Keine Reisepreisminderung wegen Erkrankung auf Grund verschmutzten Meerwassers
Anmerkung zum Urteil des AG Köln vom 07.09.2015″ von Prof. Dr. Ernst Führich, original erschienen in: NJW 2016 Heft 12, 879 – 881.
Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des AG Köln vom 07.09.2015 (142 C 80/15), wonach der Reiseveranstalter für eine Verschmutzung des Meerwassers durch eine defekte Kläranlage nicht verantwortlich sei. Auch bei einem Badeurlaub übernehme der Veranstalter keine Gewähr für die Sauberkeit des Meeres. Ferner meinte das Gericht, dass die Verletzung einer Informationspflicht nur dann einen Reisemangel darstelle, wenn sie zeitlich vor der Anreise erfolge.
Der Autor erläutert in seiner Anmerkung, dass der Veranstalter bezüglich des Reisegebietumfelds nur dann eine Einstandspflicht habe, wenn er seine Informations- und Fürsorgepflichten verletze oder eine Zusicherung über das Reiseumfeld mache. Bei einer konkreten Gefahr für den Reisenden oder den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck der Reise habe der Veranstalter aber unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Reisenden Informationspflichten zu erfüllen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hierzu gehöre auch die Information über die Umweltsituation; insoweit habe der Veranstalter eine Umweltbeobachtungspflicht. Eine fehlende oder unzureichende Information oder eine unrichtige Zusicherung sei ein selbstständiger Reisemangel, soweit hiervon der Nutzen der Reise als Erholungsurlaub betroffen sei. Haftungsbegründend sei der Informationsmangel über absehbare Risiken.
Entgegen dem AG Köln meint der Verfasser, dass vorliegend solch eine Informationspflichtverletzung des Veranstalters vorgelegen habe. Dieser habe auf Nachfrage des Klägers zum Abwasserproblem dieses als erledigt bezeichnet und auf das fehlende Badeverbot verwiesen. Allerdings seien die Leitwerte von EU-Verordnungen überschritten worden und etliche Hotelgäste haben Magen-Darm-Beschwerden gehabt. Zudem sei der in Frage stehende Umweltskandal der Veranstalterbranche hinreichend bekannt gewesen. Der Autor erachtet nach alledem die vom Kläger geltend gemachte Reisepreisminderung für gerechtfertigt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.