Der Gerichtshof stellt klar: Die bloße Anordnung des Flugverkehrsmanagements befreit eine Airline nicht automatisch von der Ausgleichspflicht. Entscheidend ist der zugrunde liegende Anlass. Schlechtes Wetter kann außergewöhnlich sein, wenn es so schwerwiegend ist, dass der sichere Flug nach dem ursprünglichen Plan verhindert wird.
EuGH, Urteil vom 8.10.2026 – C-108/26 RX, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements), ECLI:EU:C:2026:838.
Anmerkung: Die Entscheidung ist unionsrechtlich besonders interessant, weil der EuGH erstmals ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts der Europäischen Union im Überprüfungsverfahren aufgehoben hat.
