Bietet ein Reiseveranstalter seinen Kunden eine Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise an, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stornierung gegen Rückerstattung des Reisepreises hinzuweisen, ist dies nicht unlauter, solange der Verbraucher nicht über den optionalen Charakter des Angebots getäuscht wird.

OLG Frankfurt/M 15.9.2022, 6 U 191/21, MDR 2023, 182

Vorinstanz: 

LG Frankfurt – 2-6 O 299/20

Aus den Gründen:

… Nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGBschuldet der Reisende dem Veranstalter eine Entschädigung, wenn er vom Vertrag zurücktritt. Nach § 651h Abs. 3 BGB gilt dies nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Der angegriffene Hinweis der Beklagten wendet sich an Kunden, die Pauschalreisen gebucht und vorausbezahlt haben, die wegen der Coronakrise nicht durchgeführt werden können. Ein Rücktritt seitens der Beklagten als Veranstalterin lag offenbar nicht vor, so dass nicht die Regelung des § 651h Abs. 4 BGB zur Anwendung kam. Es bestand aber für die Reisenden die Möglichkeit zum Rücktritt. Insoweit kann unterstellt werden, dass die Corona-Pandemie in der fraglichen Zeit ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand war, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigte. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist sowohl dann auszugehen, wenn behördliche Entscheidungen, etwa Quarantäneanordnung, die Durchführung der Reise verhindern, als auch dann, wenn am Reiseort mit einer erheblichen Ansteckungsgefahr zu rechnen ist (Sprau in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 651h Rz. 13a). Nach § 651h Abs. 3 BGB schuldeten die Reisenden daher im Rücktrittsfall (Stornierung) keine Entschädigung, sondern konnten Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte unter Verletzung des § 651h Abs. 3 BGB gleichwohl eine Entschädigung verlangte oder sich weigerte, im Hinblick auf einen vermeintlichen Entschädigungsanspruch den Reisepreis zurückzuerstatten. Es kommt im Rahmen von § 651h Abs. 3 BGB nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Hinweisen auf ihre Umbuchungsbemühungen und mit der Bitte, von Rückfragen einstweilen abzusehen, verschleiert hat, dass die Möglichkeit zum entschädigungslosen Rücktritt bestand. Eine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über die entschädigungslose Rücktrittsmöglichkeit ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Den Hinweisen auf der Internetseite lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beklagte einen Rücktritt entgegen § 651h Abs. 3 BGB nicht akzeptieren möchte. Es kann damit nicht angenommen werden, dass mit den Hinweisen die Ausübung des Rücktrittsrechts vereitelt oder gezielt erschwert werden sollte.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung aus § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Hinweise der Beklagten beinhalten keine Irreführung über die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die coronabedingt nicht durchgeführten Reisen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird keine Fehlvorstellung dergestalt erzeugt, dass dem Reisenden nur das Recht zur Umbuchung, nicht aber zur Stornierung der Reise zusteht. Die angegriffenen Äußerungen, die nicht blickfangmäßig herausgestellt sind, müssen im Kontext der gesamten Werbung gesehen werden. Unter der Überschrift „Aktuelle Corona-Informationen“ bedankt sich die Beklagte zunächst dafür, dass „so viele von Ihnen Ihre Wunschreise mit uns aufs nächste Jahr verschoben haben.“ Sie (die Beklagte) wisse es zu schätzen, dass viele „auch Ihre Solidaritätsbekundung durch die hohe Anzahl von Annahmen des Reisegutscheins“ zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Angaben deuten nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis darauf hin, dass die Umbuchung optional und freiwillig ist. Im Folgenden heißt es unter der Unterüberschrift „Gäste mit Abreise bis 30.6.2020“, die Gäste würden in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert. Das Team erarbeite gerade alternative Angebote für Reisen im nächsten Jahr. Weiter heißt es: „Wir würden uns freuen, wenn Sie Ihre Traumreise mit X um ein Jahr verschieben …“ Ferner bittet die Beklagte darum, aktuell von Rückfragen abzusehen, „bis das Schreiben bei Ihnen ist“. Es kann nicht angenommen werden, dass der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher die Äußerungen in dem Sinne verstehen wird, dass kein Rücktrittsrecht bzw. keine kostenlose Stornierungsmöglichkeit besteht. Vielmehr wird ein Kunde Informationen, die seine gebuchte und bereits bezahlte Urlaubsreise betreffen, mit der gebotenen Auf-MDR 2023, 183merksamkeit und im Zusammenhang mit den … dargestellten Äußerungen zur Kenntnis nehmen. Dabei wird er erkennen, dass die Beklagte lediglich ein Angebot zur Umbuchung unterbreiten möchte. Durch Formulierungen wie: „Wir würden uns freuen, wenn …“ und durch den eingangs zum Ausdruck gebrachten Dank für die Kooperationsbereitschaft vieler Kunden wird ohne weiteres deutlich, dass die Akzeptanz der Umbuchung für den Kunden optional ist und nicht die einzige Möglichkeit darstellt, der Leistungsstörung zu begegnen. Auch die Bitte, dass von Rückfragen nach Möglichkeit abgesehen werden soll, bis das Umbuchungsangebot vorliegt, wird den Verbraucher nicht zu dem Schluss verleiten, es bestünde gar kein Rücktrittsrecht. Vielmehr ist klar ersichtlich, dass es sich nur um einen Apell handelt, den die Beklagte im eigenen Interesse ausgesprochen hat, der aber nicht die Rechte des Kunden einschränkt. …

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung … aus § 3, § 5a Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UWGzu. Die Beklagte hat durch den fehlenden Hinweis auf das Rücktrittsrecht keine Informationen vorenthalten, die im konkreten Fall wesentlich sind. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG a.F. bestand zum Zeitpunkt der Werbung die Verpflichtung, über das Bestehen eines gesetzlichen Rechts zum Rücktritt oder Widerruf aufzuklären. Die Verpflichtung bezog sich allerdings nur auf Angebote während der Vertragsanbahnung, nämlich solche, die zum Geschäftsabschluss – hier also zum Abschluss eines Reisevertrages – auffordern. Darum geht es hier nicht. Die vorliegend angegriffenen Angaben betreffen den Bereich der Abwicklung bereits abgeschlossener Reiseverträge. Im Fall von Leistungsstörungen besteht nach § 5a UWG keine grundsätzliche Verpflichtung, den anderen Vertragsteil umfassend über dessen Rechte, insbesondere ein gesetzliches Rücktrittsrecht aufzuklären (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5a Rz. 4.50; Alexander in MünchKomm/UWG, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a Rz. 404). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Informationspflicht vorliegend auch nicht aus Art. 240§ 6 Abs. 1 EGBGB abgeleitet werden. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht v. 10.7.2020 eingeführt. Nach S. 1 dieser Bestimmung kann der Reiseveranstalter dem Reisenden im Fall des Rücktritts wegen der COVID-19-Pandemie statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. Nach Satz 3 hat der Reisende die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Nach Satz 4 hat der Reiseveranstalter ihn „bei seinem Angebot“ auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. Diese Regelung trat erst nach der Verkündung des Gesetzes, mithin erst nach dem Zeitraum in Kraft, in dem die angegriffenen Angaben online gestellt waren. …