Der verpflichtende Widerrufsbutton für Online-Käufe, der zum 19. Juni in der deutschen Umsetzung rechtsverbindlich wird, hat für die Reiseindustrie und die Hotellerie keine unmittelbare Relevanz. Eine Ausnahme bilden Versicherungsleistungen.
Der verpflichtende Widerrufsbutton soll für Kunden den Rücktritt vom Vertrag vereinfachen. Für Online-Buchungen von Hotels, Flügen oder Reisepaketen sei der Widerrufsbutton aber nicht erforderlich, stellt Michael Buller, Vorstand des Verbands Internet Reisevertrieb, im Gespräch mit Reise vor9 klar. Denn anders als etwa für Konsumgüter gebe es bei Reisen grundsätzlich nicht das 14-tägige Widerrufsrecht, auf dem die Pflicht zur Installation des deutlich sichtbaren Buttons bei Online-Käufen basiert.
Insgesamt können Online-Portale und Buchungsplattformen damit aufatmen. Eine Ausnahme bildeten Versicherungsleistungen, unterstreicht Buller. So hätten sich die Versicherungen bereits auf die Pflicht hat zur Installation und Bereitstellung des Buttons eingerichtet.
Erfolgten der Kontakt und die Abwicklung bei Reiseversicherungen direkt zwischen den Kunden und dem Versicherer, ändere sich für die übrigen Spieler nichts, so der VIR-Chef. Anders sehe es aus, wenn der Reiseanbieter, etwa ein Veranstalter, Buchung und Abwicklung übernehme. Dann müsse es auch bei Pauschalreisen für den Bestandteil der Versicherungsleistung einen separaten Widerrufsbutton geben.
Quelle: Christian Schmicke in Reisevor9


Sehr geehrter Herr Professor Führich,
danke für Ihre Ausführungen, aber wie sieht es denn aus, wenn ein Hotel einen Gutschein für eine Hotelübernachtung verkauft, bei dem der Termin der Übernachtung noch nicht feststeht?
Hier schreibt z.B. die DEHOGA BW in einem Artikel aus dem Januar 2026:
„Klassische (Online-)Hotelbuchungen sind nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht „als solche“ betroffen. Betroffenheit entsteht nur dort, wo Hotels online Verträge anbieten, für die bereits ein Widerrufsrecht besteht – dann greift die neue technische/organisatorische Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Dies ist etwa bei einem Wertgutschein für eine Hotelübernachtung ohne konkreten Termin der Fall. Bei einem Gutschein für einen festen Termin haben Verbraucher hingegen kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Entsprechend muss für diese Fälle auch kein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt werden.“
Hier der Link: https://www.dehogabw.de/informieren/aktuelles/detail/kein-widerrufsbutton-erforderlich-fuer-online-hotelbuchungen
Wie soll sich dazu Ihrer Meinung nach ein Hotel positionieren, wenn solche Gutscheine ohne einen konkreten Termin vom Hotel über einen Online-Gutschein-Shop der Webseite des Hotels verkauft werden?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Einschätzung dazu.
Michael Rotter
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