Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, geht sie zu diesem Zeitpunkt zu, sagt der Bundesgerichtshof – Abruf und Kenntnis sind nicht nötig.

BGH, Urt. v. 6.10.2022 – VII ZR 895/21