BGH v. 28.7.2022 – I ZR 205/20
Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches und damit unzulässiges Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche „Servicepauschale“ anfällt.