Werden Fluggäste von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über eine Annullierung informiert, stehen ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung keine Ausgleichszahlungen zu. Informiert die Airline allerdings nur das Reisebüro rechtzeitig über die Streichung des Flugs und versäumt dieses danach die Zwei-Wochen-Frist gegenüber dem Fluggast, muss die Fluggesellschaft dennoch Ausgleichszahlungen leisten. Das Informationsrisiko liege bei der Airline.

AG Erding, 29.12.2021 – 119 C 1903/21, RRa 2022, 91

Das Amtsgericht Erding stellte in seiner Begründung noch einmal den Sinn der Regelung klar: Je früher man über eine Annullierung Bescheid weiß, desto weniger Unannehmlichkeiten hat man beim Umplanen und bei der Suche nach Alternativen. Darum entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn die Info rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, kommt.

Süddeutsche

Anm.: Nach Art 5 Fluggastrechte-VO hat die Airline den Fluggast über die Annullierung informieren. Wenn die Fluggesellschaft diese Verpflichtung auf das Reisebüro oder den online-Vermittler überträgt und diese Unternehmen der Verpflichtung nicht nachkommen, wird das der Fluggesellschaft zugerechnet. Damit gilt der Fluggast dann gegebenenfalls als nicht informiert und kann die Entschädigung von der Airline verlangen.