Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat.
BGH v. 1.9.2020 – X ZR 97/19
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BGH, FluggastrechteVO, Reiserecht
Flugverspätung: Anspruch des Fluggastes auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
