Wenn der Reiseveranstalter den Rückflug in die Nacht vorverlegt, kann der Urlauber den Vertrag kündigen. Das Amtsgericht Köln entschied am 31.5.2016 zu Gunsten der Kläger, die einen Reisevertrag wegen einer Flugverlegung als erheblichen Reisemängel gekündigt hatten. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (RRa 2016, 296).

In dem verhandelten Fall in Köln hatten die Kläger eine Pauschalreise nach Zypern im Wert von 4472 Euro gebucht. Eine Klägerin hatte zudem eine Reiserücktrittsversicherung für 219 Euro abgeschlossen. Wegen der Insolvenz der Airline musste der Veranstalter die Kunden auf neue Flüge umbuchen. Der Rückflug sollte nun statt um 14.30 Uhr bereits um 3.50 Uhr in der Nacht starten.

Die Kläger akzeptierten dies nicht und kündigten den Reisevertrag. Sie forderten ihre Anzahlung zurück sowie eine Entschädigung und die Erstattung des Versicherungsprämie. Der Veranstalter dagegen forderte eine Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises, was unter Berücksichtigung der Anzahlung noch 2907 Euro waren.

Das Gericht gab den Urlaubern Recht. Die Vorverlegung des Rückflugs in die Nacht sei nicht zumutbar und beeinträchtige die Nachtruhe empfindlich. Der im Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise werde so beeinträchtigt. Eine Kündigung des Reisevertrags nach § 651e BGB und eine Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude (§ 651f II BGB) in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises seien angemessen.(rent/dpa)

AG Köln, 31.5.2016 – 133 C 265/15, RRa 2016, 296

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