1. Bei Buchung einer Fährverbindung kommt auch dann kein Pauschalreisevertrag iSd § 651a I BGB zu Stande, wenn neben dem Transport von Personen und Fahrzeugen auch eine Kabine zur Übernachtung zur Verfügung gestellt wird. Auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen scheidet aus.
2. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung und haftet daher auch dann nicht für eine Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn nicht die vollständigen Daten des Leistungserbringers mitgeteilt wurden.
3. Ein Reisebüro schuldet lediglich die erfolgreiche Vermittlung der vom Kunden gewünschten Leistung; in diesem Zusammenhang hat es auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten, jedoch in der Regel nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich.
AG München, Urt. v. 30.6.2016 – 213 C 3921/16, NJW-RR 2016, 1145