Reisevertrag / Gerichtsstand / Erfüllungsort /EuGVVO / Verbrauchergerichtsstand

1. Bei einem Reisevertrag begründet der Ort des Abflugs keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO.
2. Bei Klagen eines inländischen Reisenden gegen einen inländischen Reiseveranstalter wegen eine Reise
mit ausländischem Zielort, ist kein Auslandsbezug gegeben, der die Anwendbarkeit eines
Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 18 EuGVVO rechtfertigen würde.

LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.3.2015 – 2 24 O 209/13, BeckRS 2016, 04429