Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Ein Fluggast hat auch dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob beide Flüge von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,
weil die Auswirkungen auf den Fluggast identisch sind.

LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015 – 57 S 18/14 (rkr.)

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Basiswissen Reiserecht 3. Auflage
Führich, Basiswissen Reiserecht 3. Auflage 2015