Auch ein abgetretener Entschädigungsanspruch – also ein durch Abtretung übergegangener Forderungsanspruch einer Inkassofirma – kann unter die Sonderzuständigkeit des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Brüssel I-VO fallen , wenn der Gerichtsstand der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen (hier: der Ort, an dem der Flug stattfinden sollte). 

EuGH, 09.10.2025 – C-551/24 (Deutsche Lufthansa AG v AirHelp Germany GmbH), NJW 2025, 3557, Bespr. Staudinger, RRa Heft 6/2025

Thema:

Zuständigkeit nationaler Gerichte (Sondergerichtsstand nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel I-VO) in Fällen von Flugentschädigungsansprüchen, die von einem Dritten (z. B. einem Forderungs- oder Inkassounternehmen) übernommen wurden. 

📌 Sachverhalt

Ein Fluggast („Kläger“) hatte nach einem verspäteten Flug Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft (hier: Deutsche Lufthansa AG). Diese Entschädigung wurde an ein drittes Unternehmen (AirHelp Germany GmbH) abgetreten. AirHelp begehrte die Entschädigung vor einem polnischen Gericht am Ort des Abflugs des betreffenden Fluges (Krakau/Polen). Fraglich war, ob das polnische Gericht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b („Gericht des Erfüllungsortes“) der Verordnung (EU) No 1215/2012 zuständig ist, wenn der Anspruch abgetreten wurde.

⚖️ Rechtliche Bewertung des EuGH

Kernentscheidung:

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass:

Auch ein abgetretener Entschädigungsanspruch – also ein durch Abtretung übergegangener Forderungsanspruch einer Sammlung- bzw. Inkassofirma – unter die Sonderzuständigkeit des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Brüssel I-VO fallen kann, wenn der Gerichtsstand der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen (hier: der Ort, an dem der Flug stattfinden sollte). 

Das bedeutet konkret:

Die Sonderzuständigkeit gilt unabhängig davon, dass die Klage nun nicht mehr vom ursprünglichen Fluggast, sondern von einem Rechtsnachfolger (dem Abtretungsempfänger) erhoben wird. Entscheidend ist der Vertrags- und Leistungsort: Dort, wo die Flugleistungen erbracht wurden bzw. hätten erbracht werden sollen (z. B. Abflugort), kann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Brüssel I-VO das Gericht zuständig sein. 

📍 Rechtliche Bedeutung

Dieses Urteil:

✔ Bestätigt den Anwendungsbereich des Sondergerichtsstandes für vertragsbezogene Entschädigungsansprüche bei Luftverkehrsverträgen auch nach Abtretung. 

✔ Schafft Klarheit für Gerichte in anderen Mitgliedstaaten, welche die Zuständigkeit bei Fluggastrechtsfällen mit Forderungsabtretungen prüfen müssen. 

📑 Normbezug

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel I bis“): Sonderzuständigkeit für vertragliche Ansprüche – insbesondere dort, wo die Verpflichtung erfüllt wurde. 

Quelle: ChatGPD

Anmerkung: Diese Zusammenfassung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch ChatGPD zeigt, zu was die KI schon heute imstande ist. Die EuGH-Rechtsprechung knüpft die Durchgriffsfunktion dieser Zuständigkeitsnorm nicht an die Identität der Parteien, sondern an den Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung auch nach Abtretung der Forderung.  (Prof. Dr. Ernst Führich)