Weil auf ihrer Bordkarte ein anderes Gate angegeben war als das, von dem ihr Flieger tatsächlich abhob, verpassten zwei Urlauber ihren Flug. Auf dem Ticket stand: „Gate A24, Boarding Time 16:00, kurzfristige Änderung des Flugsteigs möglich“. Daher verlangten sie 6.000 Euro für entgangene Urlaubsfreuden und unnötige Fahrtkosten. Das Amtsgericht Köln entschied: daraus wird nichts. Es sei ein völlig üblicher Vorgang, dass ein Wechsel des Gates am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig, so die Richter. Quelle: Kölner Stadtanzeiger Reise vor9

Anmerkung Führich: Richtig entschieden!