BGH, Beschluss 13.10.2022 – X ZR 80/21
1. Die Covid-19-Pandemie ist grundsätzlich ein Umstand gem. § 651hAbs. 3 S. 1 BGB, der geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.
2. Das Verfahren war gem. § 148 ZPOauszusetzen, da es vom Ausgang des bei dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-584/22 anhängigen Vorabentscheidungsersuchen zu Art. 12 Abs. 2Pauschalreise-RL abhängt, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 651hAbs. 3 BGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Umstände, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise begründen konnten, erst nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag eingetreten sind.
Quelle: Beck online