Wenn Kreuzfahrtunternehmen als Reiseveranstalter wegen des Ukraine-Krieges das russische St. Petersburg nicht mehr anlaufen, ist das Kreuzfahrt-Routenänderung rechtfertigt Stornierung „erhebliche Leistungsänderung“ nach § 651f BGB. Diese Stadt mit ihren Sehenswürdigkeiten ist ein prägender Schwerpunkt einer solchen Kreuzfahrt. Wer deshalb vom Reisevertrag zurücktreten wolle, kann dies kostenfrei erklären und muss alle Zahlungen erstattet bekommen.

Diese Rechtsauffassung vertritt Professor Dr. Ernst Führich, seit langen Jahren einer der führenden Reiserechtler Deutschlands.

Musterbrief der Verbraucherzentralen für Rücktritt bei angekündigten erheblichen Leistungsänderungen einer Pauschalreise.