Wenn Kreuzfahrtunternehmen als Reiseveranstalter wegen des Ukraine-Krieges das russische St. Petersburg nicht mehr anlaufen, ist das Kreuzfahrt-Routenänderung rechtfertigt Stornierung „erhebliche Leistungsänderung“ nach § 651f BGB. Diese Stadt mit ihren Sehenswürdigkeiten ist ein prägender Schwerpunkt einer solchen Kreuzfahrt. Wer deshalb vom Reisevertrag zurücktreten wolle, kann dies kostenfrei erklären und muss alle Zahlungen erstattet bekommen.
Diese Rechtsauffassung vertritt Professor Dr. Ernst Führich, seit langen Jahren einer der führenden Reiserechtler Deutschlands.
Sehr geehrter Herr Prof. Führich, gilt diese Rechtsauffassung auch für andere Kreuzfahrten, die nicht Russland anlaufen? Sprich, wenn der Veranstalter 2 Ziele beliebig verändert und dafür alternative Häfen anläuft. Die Kreuzfahrt beginnt noch immer am selben Ort und endet auch am ursprünglichen Zielhafen. Jedoch wurden, wie bereits erwähnt, 2 Ziele „ausgetauscht“, speziell wurde Rotterdam gegen Kopenhagen getauscht und Madeira gegen Cran Canaria. Herzlichen Dank für Ihre kurze Einschätzung.
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Entschuldige die späte Antwort. Um kostenfrei zurücktreten zu können, müssen die Minderleistungen ca. 25 % Preisminderung rechtfertigen oder der Veranstalter muss mit den letztlich ausgefallenen Häfen, die Kreuzfahrt besonders beworben haben. Als Highlight. Auf die Ursache wie Krieg, Stürme, behördliche Maßnahmen kommt es nicht an, die ein Rücktritt vor der Reise bzw. eine Preisminderung nach der Reise unabhängig vom verschulden ist.
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