LG Düsseldorf: Schüleraufenthalt auf Militärbasis in den USA kann einer geeigneten Gastfamilie „mittlerer Art und Güte“ entsprechen

LG Düsseldorf, 05.03.2018, 22 O 2/17
Der Kläger buchte bei der beklagten Vermittlungsagentur für Gastschulaufenthalte ein Gastschuljahr in den USA. Noch vor Antritt der Reise im Sommer 2016 erfuhr der Sohn des Klägers, dass die vermittelte Gastfamilie auf einer Militärbasis in der Nähe von Spokane/Washington wohnte. Diese Basis war bis zum Jahr 1990 Lagerort von nuklearen Sprengköpfen gewesen. Am 20.06.1994 hatte es dort einen Amoklauf mit vier Toten und 22 Verletzten gegeben; vier Tage später war ein Flugzeug während einer Flugshow abgestürzt mit vier Toten. Seit dem 15.08.2016 war der Zutritt zur Militärbasis nur noch mit einem Berechtigungsausweis möglich. Mit dieser Gastfamilie war der Kläger nicht einverstanden. Auf seinen Widerspruch bot die beklagte Vermittlungsagentur die Unterbringung des Sohnes bei einer alleinstehenden Gastmutter mit einem erwachsenen Sohn an, was der Kläger wiederum ablehnte. Der Kläger trat vom Vermittlungsvertrag zurück und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises von insgesamt 13.275 €. Die Beklagte erstattete 765 € für die nicht erfüllte Staatenwahl und 48 % des Restpreises in Höhe von 6.004,80 €.
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Seine Kündigung sei unwirksam, weil die Leistung der Vermittlungsagentur nicht mangelhaft war. Die dem Gastschüler vermittelte Gastfamilie, die in den USA auf einer Militärbasis lebt, sei vertragsgerecht. Das Gericht verwies auf die Vorschrift des § 651 l Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach muss eine Gastfamilie für eine bei Mitwirkung des Gastschülers nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers geeignet sein. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber gewollt, dass der Schüler aus pädagogischen Gründen in einer zufällig ausgewählten Familie, gewissermaßen einer Familie „mittlerer Art und Güte“ untergebracht werde.
Dass die Gastmutter in dem von der 22. Zivilkammer entschiedenen Fall als Mitarbeiterin der Krankenhausverwaltung Militärangehörige ist und Uniform trägt, macht die Familie nicht als Gastfamilie ungeeignet. Für die Frage, ob eine Familie als Durchschnittsfamilie des Gastlandes anzusehen ist, kommt es nicht in erster Linie auf den Beruf der Gasteltern an. Auch das Leben auf einer zugangsbeschränkten Militärbasis begründet für sich gesehen nicht die Ungeeignetheit, weil in den USA viele Menschen in sog. Gated Communities leben. Es sei dem Gastschüler zuzumuten, dass damit der spontane Besuch eines Mitschülers erschwert oder gar unmöglich werde. Die mehr als 20 Jahre zurückliegende Lagerung von Atomwaffen, der Amoklauf und der Flugzeugabsturz seien kein Indiz dafür, dass das Leben auf dieser Militärbasis besonders gefährlich sei. Schließlich entspreche auch eine alleinstehende Gastmutter mit erwachsenem Sohn durchschnittlichen Lebensverhältnissen in den USA und könne eine angemessene Unterbringung gewährleisten.
Urteil des LG Düsseldorf vom 05.03.2018, 22 O 2/17

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 05.03.2018