Frage: Wir vermitteln als Reisebüro Kreuzfahrten und dazu passende Bustransfer oder Zubringerflüge. Werden wir damit zum Vermittler „verbundener Reiseleistungen“ nach § 651w BGB nF und müssen uns beim eigenen Inkasso des Reisepreises gegen Insolvenz versichern?
Nein, sich brauchen keine Insolvenzsicherung! Es liegt keine Vermittlung verbundenener Reiseleistungen vor, wenn eine Pauschalreise wie eine Kreuzfahrt
und zusätzlich eine einzelne Reiseleistung wie ein Bustransfer oder ein Zubringerflug vermittelt werden.
Das folgt aus dem Wortlaut von § 651w I S. 1 BGB nF und der Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 18/10822, S 93. Dort stellt der Gesetzgeber klar: „Es liegt keine Vermittlung verbundenener Reiseleistungen vor, wenn eine Pauschalreise und zusätzlich eine einzelne Reiseleistung vermittelt werden“.