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RECHTSRAT Überraschung beim Fliegen
Veröffentlicht am 12.12.2016 | Lesedauer: 2 Minuten
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Lufthansa, Germania, Easyjet? Mit welcher Fluggesellschaft Pauschalreisende in den Urlaub abheben, erfahren sie oft erst kurzfristig. Reiseveranstalter müssen laut einer EU-Verordnung zwar grundsätzlich bei der Buchung die Fluggesellschaft nennen, wenn sie diese bereits kennen. Sie dürfen jedoch die Identität bei der Buchung auch offenlassen, solange die eingesetzte Airline noch unbekannt ist, erklärt Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten.
Theoretisch können Reiseanbieter mit der Mitteilung sogar bis zum Check-in warten. Und selbst wenn in den Buchungsunterlagen eine Airline genannt ist, kann es nachträgliche Änderungen geben. In der Regel sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Änderungsvorbehalt zu finden. „Jeder übersieht den.“
Das kann dazu führen, dass Urlauber am Flughafen erfahren, dass sie mit einer anderen Fluggesellschaft als erwartet fliegen. Anspruch auf Preisminderung haben sie in solchen Fällen oft nicht. Denn die Veranstalter haben recht großen Spielraum bei der Wahl der Fluggesellschaft – sie muss im Prinzip nur durch europäische Behörden zugelassen sein. Eine Ausnahme ist, wenn in den AGB kein Änderungsvorbehalt festgehalten ist. Dann können Veranstalter eine zugesagte Airline nicht ändern. Tun sie es doch, muss die neue Gesellschaft gegenüber der alten gleichwertig sein.
Wer dann zum Beispiel von einer regulären Airline in einen Billigflieger wechseln muss, hat eventuell Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, erklärt Führich. Generell gebe es feste Zusagen bezüglich der Airline aber eher bei Luxus- und Geschäftsreisen als bei Pauschalreisen mit Economy-Tarif.
Führich Presse, Luftrecht, Reisevertrag