Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

1. Die Erkrankung eines Passagiers während des Boardings und dessen Tod an Bord des Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO dar.

2. Kann die Crew aufgrund der Verspätung dieses Fluges wegen Überschreitung der maximalen Flugdienstzeiten nicht weiterfliegen, ist das Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet, als zumutbare Maßnahme vor Ort eine Ersatz-Crew vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für Flughafen im Ausland, die nicht Heimatflughäfen des Luftfahrtunternehmens sind.

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2015 – 40 C 287/15