Ein Fluggast wollte mit einer bestätigten Buchung nach Bangkok reisen, wurde am Flughafen jedoch nicht an Bord gelassen. Die Airline hielt seinen Reisepass, der offenbar einmal durchnässt und dann wieder getrocknet worden war, für problematisch und bezweifelte, dass eine Einreise nach Thailand möglich sei. Für die von Qatar Airways angebotene Umbuchung auf einen Flug am Folgetag musste der Passagier zudem 604,96 Euro Aufpreis zahlen.

Noch am selben Tag ließ sich der Reisende einen vorläufigen Reisepass ausstellen und trat die Reise einen Tag später an. Diese zusätzlichen Kosten sowie eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO VO (EG) in Höhe von 600,00 € wollte der Fluggast von der Airline ersetzt bekommen. Dafür zog er vor das AG Frankfurt am Main, wo er Recht bekam (Urteil vom 21.09.2026, Az. 32088 C 166/25).

Ver­mu­tun­gen rei­chen nicht

Das AG Frankfurt sah die Nichtbeförderung als ungerechtfertigt an und verurteilte die Airline, vollständig für die Umbuchungskosten aufzukommen. Bei der gerichtlichen Untersuchung des Dokuments zeigte sich nämlich: Die Personaldaten, das Foto sowie die maschinenlesbare Zone waren vollständig intakt und lesbar. Lediglich einzelne Ein- und Ausreisestempel waren durch den Wasserschaden teilweise verwischt.

Qatar Airways hatte argumentiert, ein durchnässter und wieder getrockneter Reisepass könne technische Defekte aufweisen. Insbesondere sei nicht sicher, ob der Chip für die biometrischen Daten noch funktioniere. Außerdem könnten unleserliche Stempel bei der Einreise nach Thailand, einem Land mit Visumspflicht und strengen Einreisepflichten, Schwierigkeiten verursachen.

Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Bei der Frage, ob eine Airline einem Passagier wegen angeblich mangelhafter Reisedokumente die Beförderung verweigern darf, komme es stets auf den Einzelfall an, betonten die Richterinnen und Richter und verwiesen dabei auf ein Grundsatz-Urteil des EuGH zu dem Thema: Bloße Vermutungen oder theoretische Risiken reichten nicht aus, um einem Passagier die Beförderung zu verweigern. 

Quelle: Beck aktuell