(12.4.2026) Der bekannte Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich warnt die Touristikbranche vor nachträglichen Kerosinzuschlägen wegen des Nahostkrieges. Bei Neubuchungen können natürlich die Preise des Reiseprospekts, der Website oder in der Werbung grundsätzlich einseitig wegen gestiegener Treibstoffkosten erhöht werden. Nach Vertragsschluss darf weder der Reisepreis einer Flugpauschalreise noch das Ticket eines Fluges einseitig erhöht werden. Höhere Treibstoffkosten sind Unternehmerrisiko. Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechen bei Pauschalreisen meistens nicht den fixen gesetzlichen Vorschriften der §§ 651f und G BGB oder sind bei Flügen zu pauschal und daher rechtlich bei einer Kontrolle der AGB unwirksam.
Führich stellt hier klar, welche Kosten Reiseveranstalter oder Airlines auf den Reisenden nach einer festen Buchung umlegen dürfen. Bei dieser Rechtsfrage ist zwischen Pauschalreisen (dazu gehören auch Kreuzfahrten) und bloßen Flügen zu unterscheiden.
I. Pauschalreisen
Wenn der Reisende ein Paket aus Flug, Unterkunft und ggf. weiteren Leistungen gebucht hat, liegt eine Pauschalreise mit einem Reiseveranstalter nach den unabänderbaren Vorschriften der §§ 651a bis y BGB vor. Nach Vertragsschluss ist eine einseitige Preiserhöhung durch den Veranstalter ist danach grundsätzlich unzulässig. Es gilt der hier der allgemeine Rechtsgrundsatz: Verträge sind einzuhalten (Pacta sunt servanda). Ausnahmsweise ist eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss nur unter den folgenden Voraussetzungen der §§ 651f und g BGB zulässig. Wegen des Verbraucherschutzes sind andere Regelungen in AGB strikt unwirksam.
1. Preisänderungen müssen im Reisevertrag (AGB) wirksam vorbehalten werden
Reiseveranstalter von Pauschalreisen dürfen den Preis für ein Reisepaket nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich rechtswirksam vorbehalten haben. (§ 651f I BGB). Solche Preisänderungsklauseln finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mancher Anbieter. Da Preiserhöhungen aber in den letzten Jahren kein Thema waren und die Rechtsprechung des BGH sehr streng ist, verzichteten viele auf eine solche umfangreiche Änderungsklausel und wollen Platz fürs Kleingedruckte sparen. Ohne den inhaltlich vorgeschriebenen gesetzlichen Änderungsvorbehalt ist aber jede Preisänderung rechtlich unwirksam. Finden sich im Reisevertrag gleichwohl ungenaue Änderungsvereinbarungen sind sie häufig rechtlich unwirksam.
2. Vor Buchung muss Formblatt ausgehändigt werden
Zusätzlich muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt vor Abschluss des Pauschalreisevertrages aushändigen. Aus diesem Formblatt müssen sich die wesentlichen Rechte des Reisenden ergeben, wozu auch die Information gehört, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf (§ 651g II 2 BGB, Art. 250 § 10 EGBGB). Hat der Pauschalreiseveranstalter das zutreffend ausgefüllte Formular, aus dem sich die Rechte des Reisenden bei Preiserhöhungen ergeben, nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt, kann eine Preiserhöhung nicht geltend gemacht werden.
3. Hinweis auf Senkung des Reisepreises
Spiegelbildlich muss der Vertrag weiterhin einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises vorsehen mit genauen Angaben, wie die Änderungen zu berechnen sind (§ 651f I, IV BGB). Dies wird oft übersehen.
4. Nur drei Kostenfaktoren
Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Nicht erhöht werden darf mit der Begründung, dass Hotel sei teurer geworden. Der BGH hat auch entschieden, dass ein Kerosinzuschlagunzulässig ist, wenn die Ölpreisverteuerung vor dem maßgeblichen Stichzeitpunkt des Vertragsschlusses liegt und damit dem Reisenden bereits bei der Buchung als Steigerung des Prospektpreises mitgeteilt hätte werden können. Der Grund der Änderung muss also nach Vertragsschluss eingetreten sein.
5. Berechnungsmodus
In der AGB-Klausel – aber nicht später im Erhöhungsschreiben – muss ein genauer Berechnungsmodus zur Berechnung des neuen Preises angegeben werden. Damit soll der Reisende die Möglichkeit erhalten, eine Preiserhöhung nachvollziehen und erkennen können, wie sich die Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis auswirkt.
6. Klare und verständliche Unterrichtung
In der späteren Unterrichtung über die Preiserhöhung müssen auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich die Gründe der Erhöhung mit der Berechnung der konkreten Preiserhöhung mitgeteilt werden (§ 651f I 2 BGB).
7. Nur 20 Tage vor Reisebeginn unzulässig
Eine Preiserhöhung nach dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam. Die Unterrichtung des Reisenden muss also 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
Eine solche rechtswirksame Preiserhöhung muss der Reisende bis zu einer Höhe von einschließlich 8 % des Reisepreises akzeptieren!
8. Preiserhöhung um mehr als 8 %
Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung nicht einseitig vornehmen. E kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie entweder innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Vertrag kostenfrei zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot einer Preiserhöhung auch wahlweise eine andere Ersatzreise dieses Reiseveranstalters anbieten. Die Reiseveranstalter haben also die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung des Reisenden zu verlangen, ob er die Buchung zu den neuen Konditionen akzeptiert oder diese ablehnt.
Achtung: Antwortet der Reisende darauf nicht, gilt das neue Preisangebot des Veranstalters als angenommen. Dies bedeutet, dass der Reisende unbedingt innerhalb der Frist seinen Rücktritt vom Vertrag erklären muss, wenn er die Preiserhöhung nicht akzeptiert. Schweigen gilt als Zustimmung!
II. Preiserhöhung bei Flügen
1. Ticket des Luftbeförderungsvertrags
Bei der Buchung einer Flugs wird kein Reisevertrag, sondern ein Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag nach dem Schuldrecht des BGB geschlossen. Mit der Buchungsbestätigung kommt ein Vertrag zustande – und der Preis ist grundsätzlich fest. Nachträgliche Aufschläge, etwa für „Kerosinzuschläge“ oder zusätzliche Steuern, sind meist unwirksam. Nur wenn die Airline einen klaren, wirksamen Vorbehalt vereinbart hat – was bei der Rechtsprechung des BGH selten gelingt – könnte eine Anpassung denkbar sein.
2. Preisänderungsklauseln oft unwirksam
Der Flugpreis ist grundsätzlich fix und verbindlich. Nachträgliche Preiserhöhungen des gebuchten Tickets sind nur zulässig, wenn der Luftbeförderungsvertrag eine wirksame Preiserhöhung zulässt. Solche Preisänderungsklauseln können in den allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) von Fluggesellschaften zu finden sein. Wegen der strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Preisänderungsklausel bei Flügen, haben die meisten deutschen Airlines keine Preisänderungskausel und können damit keine Preiserhöhungen vornehmen. Falls die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluglinie keine Preisanpassungsklausel enthalten und die Fluggesellschaft den Ticketpreis ohne Zustimmung des Passagiers erhöht hat, haben Fluggäste das Recht, vom Vertrag kostenlos zurückzutreten. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft den Beförderungsvertrag nicht einseitig ändern kann, sondern erst das Einverständnis der Fluggastes einholen muss.
Wurde jedoch ausnahmsweise eine Preisänderungsmöglichkeit im Vertrag zugelassen und wurde der Flug unter Geltung deutschen Rechts von einem Reisenden als Verbraucher gebucht, kann der vereinbarte Flugpreis des Tickets für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, nicht durch eine Preisänderungsklausel erhöht werden (§ 309 Nr. 1 BGB). Die Zeit zwischen Buchung und Flug darf also nicht länger als 4 Monate sein. Findet z. B. der Flug erst nach 5 Monaten statt, kann die Airline den Flugpreis angemessen erhöhen, wenn die Klausel in den ABB für den Kunden verständlich, also transparent wäre.
3. Ausländische Airline
Da bei Flugbeförderungsverträgen ausländischer Airlines eine Rechtswahl möglich ist, kann beispielsweise eine irische oder US-amerikanische Airline ihr Landesrecht wählen. Ob dieses Recht dann eine nachträgliche Preiserhöhung zuläßt, regelt diese Rechtsordnung.
Ohne Rechtswahl in den AGB gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in dem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort des Flugs befindet. (Art. 5 II Rom I-VO). Solche Rechtswahlklauseln müssen allerdings klar und deutlich für den Verbraucher sein, so dass beispielsweise erkennbar ist, ob auch die Fluggastrechte-VO Nr. 261 der EU gilt.
Wichtige Tipps
Wenn der Reiseveranstalter einer Flugpauschalreise oder einer Kreuzfahrt einen Preiszuschlag verlangt, sollten man folgende Tipps beachten:
- Prüfen Sie, ob die Ausschlussfrist von 20 Tagen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.
- Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.
- Wird der Reisepreis bei Buchungen um mehr als 8 Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann vom Reisevertrag kostenfrei zurücktreten – allerdings muss das unverzüglich geschehen.
- Preiserhöhungen bei deutschen Airlines sind rechtlich nicht möglich, da es meistens an einer rechtswirksamen AGB-Klausel fehlt. Höhere Treibstoffkosten sind Unternehmerrisiko.
- Wenn Sie Näheres wissen wollen, schauen Sie bitte in das Handbuch Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, §§ 14, 15 oder in Führich/Achilles-Pujol, Basiswissen Reiserecht, 5. Aufl. 2022, Teil 1 4 Betrags- und Preisänderungen.

