Ein Mann erkrankt während einer Kreuzfahrt an Corona und wird daraufhin in einer separaten Kabine isoliert. Den Reisepreis kann er deswegen nicht mindern – auch, wenn die Quarantäne behördlich nicht vorgegeben war. Laut BGH liegt kein Reisemangel vor, da ein persönliches Reiserisiko vorliegt, das dem Reisenden zuzurechnen ist.
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