1. Wird eine Pauschalreise durch massive Mängel wie Baulärm oder geschlossene Anlagen faktisch wertlos, können Reisende den vollen Reisepreis als Preisminderung zurückverlangen – auch wenn Unterkunft und Verpflegung genutzt wurden. Ausschlaggebend ist, dass die Reise objektiv ihren Zweck verliert .

2. Der Veranstalter haftet, sofern er über die Umstände informiert war oder sie hätte kennen müssen.

4. Zusätzlich zur Preisminderung ist nur ein tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden zu ersetzen, es gibt keinen Anspruch auf ‚Strafschadenersatz‘.

5. Wird Schadenersatz verlangt, erfordert der Entlastungsgrund der unvorhersehbaren und unvermeidbaren Verursachung der Vertragswidrigkeit durch einen nicht an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligten Dritten kein Verschulden dieses Dritten.

EuGH 23.10.2025, C-469/24

Amtliche Entscheidung

Pressemitteilung EuGH

Anmerkung Führich: Mit dieser aufgrund der Vorlage durch ein polnisches Gericht ergangenen Entscheidung bestätigt der EuGH die bisherige deutsche Rechtsprechung. So hat der BGH mit den deutschen Instanzgerichten schon bisher entschieden, dass der Reisepreis bis zu Null gemindert werden kann, wenn die Reisemängel so gravierend sind, dass die Reise aus der Sicht des Reisenden entwertet erscheint. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Mängel der Reise (vgl. nur BGH, 14.5.2013 – X ZR 15/11 – Grönlandkreuzfahrt, NJW 2013, 3170; Führich, NJW 2002, 1082).