VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 12 Abs. 1
Kompensiert die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 auch den mit dem konkreten nationalen Schadensersatzanspruch kompensierten Nachteil, darf der Fluggast zwar den weitesten Anspruch geltend machen. Ersatz kann aber nicht doppelt verlangt werden.
LG Landshut, Endurteil vom 04.12.2024 – 15 S 318/24, LSK 2024, 33861 = RRa 2025, 91
Anmerkung Führich: Daran ändert auch das Ergebnis nichts, dass der Fluggast einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt ist, wenn er zugleich seinen Schaden pauschal in Form der Ausgleichsleistung und konkret in Form von anrechenbaren Schadensersatzansprüchen geltend macht, weil er doppelt entschädigt wäre, wenn er einerseits die pauschale Ausgleichsleistung verlangen könnte und gleichzeitig konkrete Schadenspositionen verlangen würde (vgl. Führich/Achilles-Pujol in Führich/Staudinger Reiserecht 9. Auflage § 42 Rn. 107 m.w.N.).

