Ein kleines Handgepäckstück ist im Flugpreis meist inbegriffen, für mehr müssen Fluggäste bei manchen Airlines draufzahlen. Das verstoße gegen die zwingende, nicht abänderbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, monieren Verbraucherschützer und gehen dagegen juristisch vor.

Die Verbraucherschützer stützen sich nach eigenen Angaben unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18.9.2014 (EuGH-Urteil, C‑487/12 – Vueling Airlines, EuZW 2014, 837 = RRa 2024, 285). Demnach handelt es sich bei der Mitnahme von Handgepäck um einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen und nicht um eine Extraleistung der Airline. Für Handgepäck darf aus Sicht der Verbraucherzentrale kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden.

Amtliches Urteil des EuGH

Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, u.a. an sein Gewicht, entspricht.

EuGH, Urt. vom 18.09.2014 – C-487/12 (Vueling Airlines)