(9.7.2025) Prof. Dr. Ernst Führich hat Anfang Juli rechtzeitig zu Beginn der Urlaubssaison seine Kemptener Tabelle zur Reisepreisminderung aktualisiert. Die Tabelle erfasst wichtige gerichtlicher Urteile zu Reisemängeln bei Pauschalreisen mit Bemerkungen zu den Entscheidungen und den gewährten Preisminderungen. Vorangestellt sind Erläuterungen zu den Begriffen des Reisemangels und der Preisminderung. Die Tabelle ist wie immer kostenfrei und kann auf seiner Webseite http://www.reiserechtfuehrich.com heruntergeladen werden.

Was ist neu? Seit der Ende des Jahres 2024 ist in allen Bereichen des Pauschalreiserechts eine Konsolidierung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen. Insoweit kann auf folgende interessante Urteile hingewiesen werden.

So erreichte die Gerichte und den BGH eine zweite Welle von Fällen der Corona-Pandemie, deren Reisen nach Ausbruch der Pandemie gebucht wurden und deren Risiken bereits bestanden oder mindestens vorhersehbar waren. Insoweit ist zu Recht ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand abgelehnt worden. Durch die Buchung einer Pauschalreise in einer solchen Situation gibt der Reisende grundsätzlich zu erkennen, dass er die Risiken der Pandemie bewusst in Kauf nimmt und bei seinem Reiserücktritt eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Auch sind Umstände, die in die Risikosphäre des Reisenden fallen, wie der Verdacht auf seine Covid-Infektion, grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände (zuletzt BGH,18.2.2025 – ZR 68/24, NJW 2025, 1483 m. Anm. Prof. Ernst Führich). 

Soweit der Reisende in einem Paket einer Pauschalreise mit Flug, Hotel auch ein Wohnmobil bucht, kann er nach Ansicht des OLG Frankfurt/M (12.12.2024 – 16 U 82/23) bei einem unverschuldeten Totalschaden des Wohnmobils den Vertrag kündigen und neben einer Reisepreisminderung auch Ersatz für entstandene Hotel- und Mietwagenkosten, Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen und Kosten einer vorzeitigen Rückreise verlangen. Zudem muss ein Ersatzfahrzeug am Unfallort zur Verfügung gestellt werden. 

Auch scheiterte eine Kreuzfahrt einer Familie, weil der Reiseveranstalter zu Recht die Einschiffung in den Emiraten wegen eines ungültigen Kinderreisepasses verweigerte, obwohl die fehlerhaften Papiere bei der Einreise am Flughafen nicht aufgefallen sind (LG Rostock, 20.12.2024 -1 O 443/24). 

Nach Auffassung des LG Freiburg (27.2.2025 – 5 O 358/24) haftet ein Reiseveranstalter nicht für eine unterlassen Warnung vor einem Dengue-Ausbruch auf den Kapverden, wenn der Infektionsverlauf keine außergewöhnliche Dynamik ausweist, das Risiko allgemein bekannt ist und keine Kausalität zwischen der behaupteten Informationspflichtverletzung und dem Gesundheitsheitsschaden des Reisenden dargelegt wird.

Kemptener Tabelle Ausgabe 6-2025