1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, gelten nicht als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gemäß § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB.
  2. Ein Reisender kann als nicht reisefähig angesehen werden, wenn gesundheitliche Probleme oder der Verdacht auf eine Covid-19-Infektion die Teilnahme an der Reise verhindern (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – X ZR 142/15).
  3. Weigert sich der Reiseveranstalter, die Reiseleistung aus Gründen zu erbringen, die der Reisende zu verantworten hat, hat er einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB.
  4. Die reiserechtliche Gewährleistung hat Vorrang vor den allgemeinen Leistungsstörungsregelungen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22).
  5. Eine Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag bei Leistungshindernissen ist nicht möglich (Amtliche Leitsätze des BGH).

BGH, Urteil vom 18.2.2025 – X ZR 68/24

Amtliches Urteil im Volltext