1. Findet ein zunächst bestätigter und sodann annullierter Flug doch wie vorgesehen statt, kann der Fluggast als Pauschalreisender gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO geltend machen, wenn er vom Reiseveranstalter vorab über die Annullierung informiert wurde.

2. Das ausführende Luftfahrtunternehmen haftet für falsche Informationen betreffend die Verlegung oder Stornierung eines Fluges, die den Fluggästen vom Reiseunternehmen mitgeteilt werden. (Redaktionelle Leitsätze von Beck-online)

EuGH, 17.10.2024. C-650/23, C-705/23 – Flightright/Condor, RRa 2024,  280