(15.03.2025) Lufthansa musste 2024 insgesamt rund 479 Mio. Euro als direkte Kompensationszahlungen an Passagiere entrichten für Flugverspätungen und -ausfälle. Die Zahlungen entsprechend den Fluggastrechten erhöhten sich laut Geschäftsbericht um 110 %. Gegenüber 2023, als es nur 228 Mio. Euro waren.

Unterm Strich bedeutet die mäßige Performance in Bezug auf die Pünktlichkeit eine Schmälerung des Ergebnis‘ um fast ½ Mio. Euro. Insbesondere in Halbjahr 1 2024 musste Lufthansa höhere Kompensationszahlungen leisten, u.a. aufgrund von zahlreichen Streiks im ersten Quartal – Streiks belasteten die Passagier-Airlines mit rund 450 Mio. Euro –  und operativen Herausforderungen an den Lufthansa-Drehkreuzen, die zu Flugverspätungen und -stornierungen führten. Inzwischen sieht es in Sachen Pünktlichkeit etwas besser aus: im Januar und Februar 2025 erreichte LH eine spürbare Verbesserung der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit. 

Bekannt ist inzwischen, dass sich die Lufthansa für eine Verschlechterung der Fluggastrechte einsetzt, so wie es Polen und andere bei der EU vorschlagen. Seit Anfang des Jahres hat Polen den Vorsitz in der Ratspräsidentschaft. Die östlichen Nachbarn Deutschlands und einige andere EU-Staaten haben das Thema Fluggastrechte ganz hoch auf ihre Prioritäten-Liste 2025 gesetzt. Dabei geht es um die Verschlechterung der Fluggastrechte bei Verspätungen und Flugausfällen. 

Die bisherige Flugastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht vor: bei mindestens 3 Stunden Flugverspätung und bei weniger als 1500 km Flugstrecke gibt es bis zu 250 Euro, bei mehr als 1500 km innerhalb der EU bis zu 400 Euro und bei mehr als 3.500 km außerhalb der EU bis zu 600 Euro Entschädigung. Voraussetzung: Für einen Entschädigungsanspruch muss der verspätete Flug in der EU starten oder in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. Außerdem muss die Fluggesellschaft die Verspätung selbst verschuldet haben. Der EU-Vorschlag, der aktuell diskutiert wird, besagt: Um die Fluggesellschaften finanziell zu entlasten, sollen Entschädigungen je nach Entfernung erst ab 5, 9 oder 12 Stunden Verspätung gezahlt werden. 

Quelle: LH / EU / DMM