1. Nach Gepäckverlust kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf die Haftungobergrenze des Art. 22 Abs.2 S. 1 MÜ berufen, wenn es im Prozess nicht darlegt, welche Recherchen und Nachfragen zum Verbleib des Koffers von ihm vorgenommen wurden.
2. Der Vortrag, dass der Verlust des Gepäcks in das automatisierte Meldesystem eingetragen wurde, genügt nicht.
3. Ein Luftfahrtunternehmen muss sich in geeigneter Art und Weise an alle in die streitgegenständliche Gepäckbeförderung involvierten Flughäfen wenden.
Landgericht Düsseldorf vom 11.2.2025 – 22 S 100/24
Anm.: Danke Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel für die Übersendung dieses von dir erstrittenen Urteils.

